Am Tag zuvor hatte der Bundesstaatsanwalt Haftstrafen von viereinhalb Jahren für Andrea Stauffacher und 18 Monate bedingt für die mutmassliche Mittäterin verlangt. Der Termin der Urteilsverkündung durch das Gericht ist noch nicht bekannt.
Andrea Stauffacher, die bereits wegen Landfriedensbruch vorbestraft ist, steht wegen des Verdachts auf mehrfache Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht, Brandstiftung, Sachbeschädigung, Aufbewahren von Sprengmitteln und Erwerb von Waffen vor Gericht.
Der 46-jährigen Zürcherin, die ebenfalls dem «Revolutionären Aufbau» nahesteht, wird ausschliesslich Brandstiftung vorgeworfen. Sie soll im jahr 2004 gemeinsam mit Stauffacher, mit der sie sich vorübergehend eine Wohnung teilte, das Auto eines in der Szene verhassten Polizisten angezündet haben.
Verteidigung: Keine geschlossene Indizienkette
Das wichtigste Beweismittel, ein Überwachungsvideo, wollten die Anwälte am Donnerstag nicht akzeptieren.
Leitfigur des «Revolutionären Aufbaus»: Andrea Stauffacher wird 2008 nach einer Demo verhaftet. /


Die Personen auf dem Video seien nicht zu erkennen. Die mutmassliche Identifizierung wäre nur über die Vermessung der Körper und die Sichtung des Videos durch Polizeibeamte erfolgt.
Beide Methoden hätten aber nach Meinung der Verteidigung zu wenig Beweiskraft: Die Vermessung liefere uneindeutige Ergebnisse. Die Beamten der Bundeskriminalpolizei, die die Bilder gesehen hätten, seien voreingenommen gewesen, da sie zuvor als Observanten in der linksautonomen Szene eingesetzt waren.
Auch im Hinblick auf die fünf Sprengstoff-Anschläge in Zürich und Bern, die Andrea Stauffacher zur Last gelegt werden, konnte der Verteidiger keine eindeutigen Hinweise entdecken. Zu keinem der Anklagepunkte gäbe es eine geschlossene Indizienkette, erklärte er in seinem Plädoyer.
Die ermittelten DNA-Spuren seien unbrauchbar, da es sich entweder um Mischspuren handle oder der Abgleich des DNA-Profils unter rechtswidrigen Umständen erfolgte. Die bei Hausdurchsuchungen beschlagnahmten Dokumente, darunter Bekennerschreiben und Flyer, könnten von der Angeklagten zu rein archivarischen Zwecken aufgehoben worden sein.