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Der Eintrag ins Strafregister ist nicht für jeden gleichLausanne - Weil reiche Gesetzesbrecher höhere Bussen zahlen müssen als arme, landen sie auch leichter im Strafregister. Diese Ungleichbehandlung ist nach Ansicht des Bundesgerichts zu Gunsten einer einfachen Regelung hinzunehmen.tri / Quelle: sda / Freitag, 24. April 2009 / 21:27 h
Zu beurteilen hatten die Lausanner Richter den Fall eines vermögenden Verkehrssünders, der wegen Rechtsüberholen und Überfahrens einer Sicherheitslinie mit 7500 Franken gebüsst worden war. Das Aargauer Obergericht verzichtete jedoch darauf, das Urteil ins Strafregister-Informationssystem VOSTRA eintragen zu lassen.
Von Gesetzes wegen ist die Eintragung von Übertretungen vorgesehen, wenn die verhängte Strafe mehr als 5000 Franken Busse oder 180 Stunden gemeinnützige Arbeit beträgt.
Bussenhöhe sagt nichts über individuelles Verschulden aus
Das Obergericht hatte die Ansicht vertreten, dass die Höhe der einkommensabhängigen Busse allein für die Eintragung nicht entscheidend sein dürfe.
Die Bussenhöhe sage nichts über das individuelle Verschulden des Täters aus. Ausschlaggebend für einen Eintrag müsse deshalb die Ersatzfreiheitsstrafe sein, die bei Nichtbezahlung der Busse an deren Stelle treten würde.
Das Bundesgericht nimmt beim Eintrag ins Strafregister Ungleichheiten in Kauf. /
Diese erreiche hier mit drei Tagen die Grenze für einen Eintrag aber nicht. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Staatsanwaltschaft nun gutgeheissen. Laut dem Urteil muss es bei einer strikten Anwendung der gesetzlichen Kriterien bleiben. Eine gewisse Ungleichbehandlung reicher und armer Täter sei zwar tatsächlich nicht zu umgehen. Das sei im Interesse einer schlanken Regelung aber hinzunehmen.
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