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Für Aufenthaltsrecht zählt nur Ehezeit in der SchweizLausanne - Aus dem Ausland nachgezogene Ehepartner behalten nach dem Scheitern ihrer Ehe nur dann ein Aufenthaltsrecht, wenn die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz mehr als drei Jahre bestanden hat. Die im Ausland verbrachte Ehezeit zählt laut Bundesgericht nicht.fest / Quelle: sda / Mittwoch, 20. Januar 2010 / 13:42 h
Ausländische Ehepartner von Schweizer Bürgern oder von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben das Recht, mit ihrer Gattin oder ihrem Gatten in der Schweiz zusammen zu leben. Sie erhalten dafür eine Aufenthaltsbewilligung. Scheitert die Ehe, dürfen die Nachgezogenen unter Umständen weiter in der Schweiz bleiben.
Für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verlangt das Ausländergesetz allerdings, dass die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und die betroffene Person erfolgreich integriert ist. Ausnahmen können nur aus wichtigen persönlichen Gründen gemacht werden, etwa bei häuslicher Gewalt.
Nicht angerechnet werden darf laut den Richtern in Lausanne die Dauer der Ehe im Ausland. /
Das Bundesgericht hat nun in einem Grundsatzurteil entschieden, dass für die «dreijährige Ehegemeinschaft» nur die Zeit zählt, die das Paar zusammen in der Schweiz selber verbracht hat. Nicht angerechnet werden darf laut den Richtern in Lausanne dagegen die Dauer der Ehe im Ausland. Der konkrete Fall betrifft einen Kosovaren, der im Januar 2005 in seinem Heimatland eine Landsfrau mit einer Niederlassungsbewilligung für die Schweiz geheiratet hatte. Drei Monate später kam er in die Schweiz zu seiner Frau. Im Februar 2008 meldete er den Behörden die Trennung von seiner Gattin und ersuchte erfolglos um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Das Bundesgericht hat seine Beschwerde nun abgewiesen, da die in der Schweiz verbrachte Ehezeit weniger als drei Jahre betragen hat.
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