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Service public soll nicht in VerfassungBern - Der Bundesrat verzichtet auf die Schaffung einer neuen, allgemeinen Verfassungsbestimmung über die Grundversorgung. Das hat er gestützt auf das Ergebnis der Vernehmlassung entschieden. Das Parlament wird nun entscheiden, ob es dem Volk eine Verfassungsänderung vorlegt.bert / Quelle: sda / Mittwoch, 17. August 2011 / 14:25 h
Die zur Diskussion gestellte Verfassungsbestimmung geht auf eine Motion der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerats zurück. Die Kommission hatte mit ihrer Motion das Anliegen eines Vorstosses von Theo Maissen (CVP/GR) aufgenommen.
Die vorgeschlagene Verfassungsbestimmung zählt Bereiche auf, in denen sich die Gemeinwesen für die Grundversorgung engagieren sollen: Bildung, Wasser- und Energieversorgung, Abfall- und Abwasserentsorgung, öffentlicher und privater Verkehr, Post- und Fernmeldewesen sowie Gesundheit.
Es wird eine «optimale» Grundversorgung beschrieben: Die Güter und Dienstleistungen sollen in allen Landesgegenden und für die gesamte Bevölkerung zugänglich sein. Sie sollen in hoher Qualität und zu nach einheitlichen Grundsätzen festgelegten Preisen angeboten werden. Und sie sollen für alle erschwinglich und dauerhaft verfügbar sein.
Die Grundversorgung funktioniere laut Bundesrat gut. /
Wie die Mehrheit der Kantone, Parteien und interessierten Kreise erachtet der Bundesrat eine solche Bestimmung weder als sinnvoll noch als notwendig, wie er am Mittwoch mitteilte. Genügend geregelt Die Teilnehmer der Vernehmlassung waren sich einig, dass es sich bei der Grundversorgung der Bevölkerung um ein wichtiges Thema handle. Eine Mehrheit lehnte aber eine neue, allgemeine Verfassungsbestimmung über die Grundversorgung ab. Sie unterstützte damit den Bundesrat, der sich bereits im Parlament gegen die Annahme der Motion ausgesprochen hatte. Die Grundversorgung sei bereits heute in der Bundesverfassung selbst, in den Kantonsverfassungen und in speziellen Gesetzen genügend geregelt, wurde argumentiert. Die Grundversorgung funktioniere gut; es seien weder ein Notstand noch eine bedrohliche Entwicklung und somit auch kein Handlungsbedarf ersichtlich.
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