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Doch kein Freispruch für AutofahrerinLausanne - Das Zürcher Obergericht muss sich nochmals mit einer Autofahrerin befassen, die 2008 auf einem Fussgängerstreifen eine Mutter mit ihrer Tochter überfahren hat. Das Bundesgericht hat der Staatsanwaltschaft Recht gegeben und den Freispruch aufgehoben.nat / Quelle: sda / Freitag, 23. Dezember 2011 / 14:48 h
Die Fussgängerin hatte am 28. Januar 2008 ihre dreijährige Tochter auf dem Arm getragen und den Kinderwagen mit ihrem einjährigen Sohn geschoben. Beim Überqueren eines Fussgängerstreifens an der Limmattalstrasse in Zürich wurden die Frau und ihre Tochter von einer Autolenkerin angefahren. Der Kinderwagen wurde nicht erfasst.
In erster Instanz verurteilt Die Tochter erlitt tödliche Verletzungen, die Mutter ist bis heute invalid. In erster Instanz war die Autofahrerin vom Bezirksgericht Dietikon der fahrlässigen Tötung und fahrlässigen Körperverletzung für schuldig befunden und zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à 60 Franken verurteilt worden. Das Obergericht sprach die Frau im vergangenen April frei.Die Autolenkerin hatte eine Mutter mit ihrer Tochter angefahren. /
Es war zum Schluss gekommen, dass die Mutter den Fussgängerstreifen unvermittelt und zügig betreten habe. Die Autolenkerin hätte die Kollision selbst dann nicht mehr verhindern können, wenn sie weniger als die erlaubten 50 Stundenkilometer gefahren wäre. Zusätzliche Abklärungen Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde der Zürcher Oberstaatsanwaltschaft nun gutgeheissen und die Sache zur erneuten Beurteilung ans Obergericht zurückgeschickt. Dieses muss weitere Abklärungen machen, allenfalls unter Beizug von Sachverständigen. Laut den Richtern in Lausanne steht fest, dass sich die Autolenkerin pflichtwidrig verhalten hat. Sie sei offensichtlich nicht aufmerksam gewesen. Sonst hätte sie die Fussgängerin und ihre Kinder früher bemerkt und sofort ein Bremsmanöver eingeleitet. Komme das Obergericht auch beim zweiten Umgang zum Ergebnis, dass eine Kollision nicht vermeidbar gewesen sei, so habe es zusätzlich zu untersuchen, ob es bei rechtzeitiger Einleitung eines Bremsmanövers wenigstens zu geringeren Verletzungen gekommen wäre.
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