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Neue Rechtssprechung bei BrustkrebsoperationKrankenversicherungen müssen unter Umständen bei Brustkrebs-Patientinnen auch die Kosten für eine Operation an der gesunden Brust übernehmen. Das Bundesgericht hat die bis heute sehr restriktive Rechtsprechung in dieser Frage gelockert.alb / Quelle: sda / Mittwoch, 8. Februar 2012 / 22:42 h
In den Jahren 2001 und 2003 hatte es das Bundesgericht zweimal abgelehnt, dass eine Krankenversicherung nach der Amputation oder Operation einer krebsbefallenen Brust auch einen Eingriff an der intakten Brust einer Brustkrebs-Patientin bezahlen muss.
Das Bundesgericht war damals der Ansicht, dass die Versicherung nur für die Umgestaltung der amputierten oder operierten Brust aufkommen müsse. Ausnahmen liessen sich nur dann rechtfertigen, wenn die nach der Operation ungleichen Brüste eine «krankhafte» physische oder psychische Störung verursacht hätten.
In dem am Mittwoch veröffentlichten Grundsatzentscheid hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung angepasst.
Brustkrebsoperationen erhalten neue Rechtssprechung. /
Unter Umständen könne sich ein Eingriff an einer gesunden Brust als angemessener erweisen, als die bereits operierte Brust umzuformen. Das sei etwa bei einer Frau der Fall, die einen übergrossen Busen habe, argumentierte das Bundesgericht. Im konkreten Fall bestätigte das Bundesgericht teilweise ein Urteil der Freiburger Justiz, die zu Gunsten einer an Brustkrebs erkrankten Frau entschieden hatte. Das Bundesgericht schickt das Dossier allerdings zu einer ergänzenden Abklärung an die untere Instanz zurück.
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