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Fluglärm: Mehr Menschen erhalten Entschädigung

Bern - Für eine Lärmentschädigung wegen den Ostanflügen auf den Flughafen Zürich müssen Hausbesitzer ihre Liegenschaft nicht schon vor 1961 erworben haben. Stichtag ist der 23. Mai 2000. Das Bundesverwaltungsgericht widerspricht der Schätzungskommission und weitet damit den Kreis der Berechtigten aus.

ht / Quelle: sda / Freitag, 29. Mai 2009 / 13:58 h

Die Ostanflüge auf Piste 28 waren im Herbst 2001 aufgenommen worden, nach der Kündigung des Überflugabkommens durch Deutschland. In der Folge meldeten viele Liegenschaftsbesitzer aus Bassersdorf, Nürensdorf und anderen Gemeinden bei der Flughafenbetreiberin Unique ihre Begehren um eine Lärmentschädigung an. 2007 fällte die Eidg. Schätzungskommission (ESchK) einen ersten Teilentscheid und legte fest, dass grundsätzlich nur jene Hausbesitzer entschädigungsberechtigt seien, die ihre Liegenschaft vor dem 1. Januar 1961 gekauft hätten.



Unique muss voraussichtlich tiefer in die Tasche greifen. /

Lärm war nicht vorhersehbar

Nur in diesem Fall sei es gemäss der Praxis des Bundesgerichts für Anwohner der Flughäfen Zürich und Genf nicht vorhersehbar gewesen, dass es in Zukunft zu Mehrlärm kommen könnte. Offen liess die ESchK, ob die Lärmbelästigungen im Einzelfall auch genug schwer und speziell für eine Entschädigung wären. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerden von rund 1100 betroffenen Personen nun teilweilse gutgeheissen, deren Begehren von der ESchK abgewiesen worden waren. Laut dem Urteil war die Lärmentwicklung wegen der Ostanflüge erst am 23. Mai 2000 absehbar, dem Tag nach der Kündigung des Überflugabkommens. Als Stichtag für den Erwerb der Liegenschaft müsse deshalb dieses Datum gelten.

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