Die Nichtigkeitsklage der Eidgenossenschaft richtet sich gegen einen Entscheid der EU-Kommission vom Dezember 2003. Damals lehnte die Kommission eine Beschwerde der Schweiz ab.
Diese hatte sich gegen die einseitige deutsche Verordnung gerichtet, die Flugbeschränkungen für den süddeutschen Raum vorsieht und damit die Swiss und den Flughafen Zürich betrifft. Die Schweiz hatte darauf kritisiert, die Kommission reduziere das Luftverkehrsabkommen Schweiz-EU auf einen reinen Austausch von Verkehrsrechten.
Urteil nächstes Jahr
Es ging für die Parteien in Luxemburg nun darum, vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaft (EuG) noch einmal ihre Positionen zu verteidigen.
Die Schweiz sieht eine auch eine Diskriminierung der Fluggesellschaft Swiss. /


Ein Urteil wird erst nächstes Jahr erwartet.
Hauptstreitpunkte sind nebst dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit auch die Diskriminierung der Fluggesellschaft Swiss und die Schutzwürdigkeit der Anliegen des Flughafens Zürich und seiner Anwohner.
Unterschiedliche Standpunkte
Die Schweiz vertritt den Standpunkt, dass das bilaterale Luftverkehrsabkommen sich nicht auf Angelegenheiten des Luftverkehrs beschränkt. Es erstrecke sich auch auf Begebenheiten, die mit dem Luftverkehr «unmittelbar zusammenhängen», also auch die Anliegen der Flughafenbetreiber und -anwohner. Deshalb müsse deren Schutzwürdigkeit geprüft werden.
Dem hält die Kommission, zusammen mit Deutschland und dem Landkreis Waldshut entgegen, die Überprüfung sei generell auf die Frage beschränkt, welche Auswirkungen nationale Massnahmen auf den Marktzugang von Luftfahrtunternehmen hätten. Die Auswirkungen auf die Interessen der betroffenen Flughäfen könnten nicht berücksichtigt werden.