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Schweiz verliert im Fluglärmstreit

Luxemburg - Die Schweiz hat im Fluglärmstreit mit Deutschland eine weitere Niederlage einstecken müssen. Das EU-Gericht (EuG) in Luxemburg wies am Donnerstag eine Nichtigkeitsklage der Schweiz gegen einen Entscheid der EU-Kommission ab.

asu / Quelle: sda / Donnerstag, 9. September 2010 / 10:05 h

Ob die Schweiz das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts noch an den EU-Gerichtshof (EuGH) weiterzieht, ist noch offen, wie Bundesrat Moritz Leuenberger vor den Medien sagte. Das Urteil werde nun von Juristen geprüft. Die politische Diskussion gehe aber weiter. Die EU-Kommission hatte 2003 entschieden, dass die deutsche Verordnung, welche zeitliche Anflugbeschränkungen für Flugzeuge auf dem Weg zum Zürcher Flughafen vorsieht, verhältnismässig sei. Dagegen klagte die Schweiz in Luxemburg und blitzte nun beim EU-Gericht ab.

Erfreut gezeigt

Die EU-Kommission zeigte sich in einer ersten Reaktion erfreut, dass das Gericht die Ansicht geteilt habe, dass die deutschen Massnahmen verhältnismässig seien.



Die Nichtigkeitsklage der Schweiz im Fluglärmstreit wurde durch das EU-Gericht abgewiesen. /

Seinen Ursprung hatte der Gerichtsfall in einer Beschwerde, welche die Schweiz unter Berufung auf das Luftverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der EU 2003 bei der EU-Kommission eingereicht hatte. Diese richtete sich gegen die von Deutschland erlassene Verordnung. Die drei Richter des EuG kamen nun zum Schluss, dass die deutschen Massnahmen «keinerlei Verbot des Durchflugs des deutschen Luftraums für Flüge von und nach dem Flughafen Zürich» darstellen. Die Verordnung beschränke sich auf eine «blosse Änderung der betreffenden Flugwege nach dem Start oder vor der Landung».

Umweltschutz und Tourismusgebiet

In der Klage sprach die Schweiz auch von einer Diskriminierung der Fluggesellschaft Swiss und von der Unverhältnismässigkeit der deutschen Massnahmen. Zum Grundsatz der Gleichbehandlung halten die Richter fest, dass die Nähe des Flughafens zu einem (deutschen) Fremdenverkehrsgebiet einen objektiven Umstand darstelle, der den Erlass dieser Massnahmen nur für den Flughafen Zürich rechtfertige. Die Massnahmen stünden in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit ihnen verfolgten Ziel, der Verringerung der Lärmbelastung in einem Teil des deutschen Gebiets in den Nachtstunden und am Wochenende. Deutschland habe keine andere Möglichkeit der Lärmverminderung.

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