fest / Quelle: pd / Montag, 13. März 2023 / 19:08 h
Den Passagieren ist dabei oftmals gar nicht bewusst, dass die Rechtssprechung auf ihrer Seite ist. Denn in einigen Ländern, zum Beispiel in Europa oder den USA, existieren umfassende Fluggastrechte. Festgehalten sind diese in der Fluggastrechteverordnung. Im europäischen Raum regelt dies die EU-Verordnung EG Nr. 261/2004.
Wann greift die EU-Verordnung, EG Nr. 261/2004?
Von einem europäischen Flughafen aus, beispielsweise vom Flughafen Frankfurt oder Flughafen Genf, gilt für Reisende automatisch die europäische Verordnung. Für Fluggesellschaften, die ihren Sitz innerhalb der EU haben, greift diese Verordnung ebenfalls. Auch dann, wenn der Startflughafen in einem Drittstaat liegt. Zu den Drittstaaten zählen beispielsweise Andorra, Japan oder Kanada. Seit dem 01.12.2006 hat die EU-Verordnung EG Nr. 261/2004 auch an einem Schweizer Flughafen Gültigkeit.
Welche Fluggastrechte regelt die EU-Verordnung, EG Nr. 261/2004?
Eine der umfassendsten Verordnungen ist die EG Nr. 261/2004. Diese bestimmt die Rechte der Passagiere im europäischen Raum. Auch am Schweizer Flughafen hat dieses Regelwerk seine Gültigkeit: beispielsweise am Flughafen Basel, am Flughafen Genf oder am Flughafen Zürich. Die Fluggesellschaften werden finanziell zur Verantwortung gezogen, wenn die Beförderung nicht wie geplant abläuft und es hier zu Störungen kommt. Dazu zählen unter anderem:
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Grosse Flugverspätungen über drei Stunden
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komplette Flugausfälle
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Überbuchungen eines Flugs oder
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ein verpasster Anschlussflug.
Um eine Entschädigung zu erhalten, müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen vorliegen:
1. Die Rechte bei Flugverspätungen
Wenn Passagiere aufgrund einer Verspätung des Flugs am Endziel später als drei Stunden ankommen, steht ihnen eine Entschädigung zu.
Von einem europäischen Flughafen aus gilt für Reisende automatisch die europäische Verordnung. /


Diese Ausgleichszahlung bewegt sich zwischen 250,00 und 600,00 Euro und ist abhängig von der Distanz des Flugs. Ist die Flugverspätung grösser als fünf Stunden, hat der Passagier sogar das Recht auf die Erstattung des Ticketpreises innerhalb von sieben Tagen. Damit es vor Abflug zu keiner Verspätung kommt, buchen Sie auf
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2. Die Rechte bei einem Flugausfall
Wenn Ihr Flug komplett ausfällt, haben Sie ebenfalls Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 125,00 Euro bis 600,00 Euro. Eine Entschädigung steht Ihnen allerdings nicht zu, wenn 14 Tage vor Abflug bereits bekannt war, dass der Flug ausfallen wird. Wenn die Bekanntgabe der Flugveränderung weniger als 14 Tage vorher erfolgt, steht eine Entschädigung zu, wenn die Abflugzeit stark abweicht.
3. Die Rechte bei einer Flugüberbuchung
Auch eine Flugüberbuchung ist sehr ärgerlich. Sie kommen am Flughafen an und erfahren, dass Sie nicht mitfliegen dürfen. Auch dann haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 600 Euro und Betreuungsleistungen am Flughafen. Ist es für Sie erst einen Tag später möglich, weiterzureisen, bekommen Sie ein Hotel gezahlt. Betroffene haben die Wahl zwischen einer Ersatzbeförderung oder der Erstattung der Ticketkosten.
Wann greift die Verordnung nicht?
Die EU-Verordnung EG Nr. 261/2004 greift nicht bei aussergewöhnlichen Umständen. Dies ist der Fall, wenn höhere Kräfte dafür verantwortlich sind, dass es zu Flugausfällen oder Flugverspätungen kommt. Die Fluggesellschaft muss jedoch nachweisen, dass auch durch zumutbare Massnahmen keine Verhinderung der Umstände möglich gewesen wären.
Dies ist beispielsweise der Fall bei:
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Politischen Unruhen,
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Sperrungen des Flughafens aufgrund von Sicherheitsrisiken,
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starkem Unwetter,
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versteckte Herstellerfehler,
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Sperrung des Luftraums,
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Vogelschlag,
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Streiks der Flughafenmitarbeiter oder
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Medizinischen Notfällen.
Technische Probleme dagegen gelten nicht als aussergewöhnlicher Umstand: Zum Beispiel, wenn Ihr Flug eine Störung hat, weil Flughafenmitarbeiter krank sind oder die Gepäckbeförderungsanlage beschädigt ist. Nach drei Stunden Verspätung steht Ihnen ebenfalls eine Entschädigung in Höhe von bis zu 600,00 Euro zu.
Umfassende Fluggastrechte im europäischen Raum
Auch an einem
Schweizer Flughafen sind Sie von Überbuchungen, Flugausfällen und Verspätungen nicht geschützt. Betroffene wenden sich bei einer Störung am besten direkt vor Ort an die Fluggesellschaft. Übrigens: Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Länge der Flugstrecke: Bei einer Distanz von bis zu 1.500 km stehen den Betroffenen bis zu 250 Euro Entschädigung zu. Bei Mittelstreckenflügen mit einer Distanz von bis zu 3.500 km ist eine Ausgleichszahlung von 400 Euro möglich. Bei einem Langstreckenflug ab 3.500 km erhalten Passagiere bis zu 600 Euro.