Der Mann hatte regelmässig ein Magazin der Drogerie- und Apothekenkette «Sun Store» zugesandt bekommen, obwohl an seinem Briefkasten das Schild «Keine Werbung» prangt. Er reichte deshalb Beschwerde bei der Lauterkeitskommission ein.
Er habe dies damit begründet, dass es sich bei dem Magazin um ein reines Reklameheft handle, teilte die Lauterkeitskommission mit. «Sun Store» stellte sich hingegen auf den Standpunkt, das Heft sei ein Informationsmagazin, für das der Kleber nicht von Bedeutung sei.
Die Lauterkeitskommission gab jedoch dem Konsumenten Recht.
Publikationen müssen einen redaktionellen Anteil von mindestens 15 Prozent aufweisen. /


Bei ihrem Entscheid stützte sie sich auf die Kriterien der WEMF AG für Werbemedienforschung und der Post. Demgemäss gelten Publikationen als Zeitung oder Zeitschrift, wenn sie nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Werbung dienen.
Versteckte Werbung
Zudem müssen sie einen redaktionellen Anteil von mindestens 15 Prozent aufweisen. Demgegenüber gelten alle Arten von offener oder versteckter Werbung als nicht redaktionelle Beiträge. Dazu gehören namentlich Artikel, die «in auffälliger Weise über das natürliche Informationsbedürfnis bezüglich Produkte hinausgehen», wie die Lauterkeitskommission schreibt.
Wenn der Beschwerdeführer das Magazin also trotz des Schildes am Briefkasten erhalten habe, handle es sich dabei unlautere, aggressive Werbung im Sinne des Gesetzes, schreibt die Lauterkeitskommission weiter. «Sun Store» sei deshalb aufgefordert worden, dem Mann das Magazin künftig nicht mehr zuzustellen.