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Polanski bleibt in Haft - Fall fürs Bundesgericht

Bellinzona - Roman Polanski bleibt in Schweizer Auslieferungshaft. Das Bundesstrafgericht hat seine Beschwerde abgewiesen. Die Richter in Bellinzona haben dem polnischen-französischen Starregisseur die Entlassung wegen hoher Fluchtgefahr verwehrt.

zel / Quelle: sda / Dienstag, 20. Oktober 2009 / 12:29 h

Die Anwälte von Roman Polanksi wollen gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts Beschwerde beim Bundesgericht erheben. Sie erhoffen sich, das Gericht mit neuen Mitteln davon überzeugen zu können, dass keine Fluchtgefahr besteht. Polanskis französischer Anwalt Hervé Temime kündigte seine Absicht an, gegen den negativen Haftentlassungsentscheid aus Bellinzona beim Bundesgericht in Lausanne Beschwerde erheben zu wollen. Die Richter in Bellinzona verweisen darauf, dass die Inhaftierung des Beschuldigten während des Auslieferungsverfahrens die Regel bildet. Das Gericht stufe die Fluchtgefahr im Fall von Roman Polanski als hoch ein. Er habe sich bereits 1978 durch seine Ausreise nach Europa dem US-amerikanischen Strafverfahren entzogen. Die heutige Motivation zu einer Flucht sei gross.



Das Bundesstrafgericht hat Roman Polanskis Beschwerde abgewiesen. /

Die theoretische mögliche Freiheitsstrafe in Amerika sei 50 Jahre. Eine Auslieferung würde für Polanski zu einer empfindlichen Trennung von seiner Frau und seinen beiden minderjährigen Kindern führen.

Warten auf US-Auslieferungsgesuch

Die von Polanski angebotene Kaution in Form einer Beschlagnahme seine Grundstücks in Gstaad, verbunden mit einer Grundbuchsperre, genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Gesetzlich vorgesehen sei die Leistung einer Kaution nur durch Hinterlegung von Bargeld oder Wertgegenständen oder in Form einer Bürgschaft. Die USA haben bis heute noch kein definitives Ersuchen um Auslieferung von Roman Polanski eingereicht. Die 40-tägige Frist läuft seit vergangenem 26. September, dem Tag seiner Verhaftung Laut Folco Galli, Pressesprecher des Bundesamtes für Justiz, ist bis heute kein definitives Auslieferungsersuchen der USA eingetroffen. Die Frist für seine Einreichung beträgt grundsätzlich 40 Tage ab Verhaftung, kann aber auf Antrag ausnahmsweise um 20 Tage verlängert werden.

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