Wie BJ-Sprecher Folco Galli auf Anfrage der SDA bestätigte, entspricht es der gängigen Praxis des BJ, auf ein erneutes Haftentlassungsgesuch grundsätzlich nicht einzutreten, solange über ein früheres nicht rechtskräftig entschieden ist.
Sollte Polanskis Schweizer Anwalt Lorenz Erni den abschlägigen Haftentlassungsentscheid des Bundesstrafgericht ans Bundesgericht weiterziehen, wäre ein neues Haftentlassungsgesuch deshalb vorerst nicht möglich.
Dasselbe würde laut Folco Galli gelten, wenn Polanski ein erneutes Entlassungsgesuch innert der noch laufenden Rechtsmittelfrist von 10 Tagen erheben würde, ohne ausdrücklich seinen Verzicht auf einen Weiterzug ans Bundesgericht zu erklären.
Beschlagnahme des Chalets nicht konform
Bis zum jetzigen Zeitpunkt war von Lorenz Erni nicht in Erfahrung zu bringen, welchen Weg er einschlagen wird. Das Bundesstrafgericht hatte vergangene Woche Polanskis Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl abgewiesen.
Polanski hat noch die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch mit einer Bankgarantie einzureichen.
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Das Gericht bejahte bei Polanski eine hohe Fluchtgefahr und - motivation.
Die angebotene Kaution in Form der Beschlagnahme seines Gstaader Chalets erachteten die Richter in Bellinzona als nicht gesetzeskonform. Polanski wurde gleichzeitig die Möglichkeit aufgezeigt, beim BJ ein neues Haftentlassungsgesuch mit dem Angebot einer gültigen Kaution, etwa einer Bankgarantie, einzureichen.
Am vergangenen Donnerstagabend ist beim BJ das offizielle Auslieferungsersuchen der USA eingetroffen. Aus diesem geht hervor, dass Polanski wegen Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen in den USA maximal zwei Jahre Gefängnis drohen. Polanski hatte 1977 Sex mit einer 13-Jährigen gehabt.