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Ostanflug-Entschädigung in Zürich beschränktLausanne - Eine Lärmentschädigung wegen den Ostanflügen auf den Flughafen Zürich kann nur beanspruchen, wer seine Liegenschaft vor 1961 erworben hat. Das Bundesgericht hat dem Bundesverwaltungsgericht widersprochen und den Kreis der Berechtigten stark eingeschränkt.fkl / Quelle: sda / Mittwoch, 30. Juni 2010 / 15:58 h
Das Bundesverwaltungsgericht hatte vor einem Jahr entschieden, dass Hausbesitzer grundsätzlich dann eine Lärmentschädigung fordern können, wenn sie ihre Liegenschaft vor dem 23. Mai 2000 erworben haben. Am Vortag hatte Deutschland das Überflugabkommen gekündigt, worauf im Herbst 2001 die Ostanflüge aufgenommen werden mussten.
Hausbesitzer aus betroffenen Gemeinden verlangten daraufhin von der Flughafen Zürich AG eine Entschädigung für die lärmbedingte Wertverminderung ihres Eigentums. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Flughafens nun gutgeheissen und das massgebliche Erwerbsdatum auf den 1.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Flughafens gutgeheissen. /
Januar 1961 vorverlegt. Nur wenige erhalten Lärmentschädigung Gleichzeitig hat das Gericht die Entschädigungsgesuche von Personen abgewiesen, die ihre Häuser nach diesem Stichtag erworben haben. Zur Begründung verweist das Gericht darauf, dass ab 1961 jedermann um den Flughafen Zürich mit einer Zunahme des Fluglärms habe rechnen müssen, was eine Entschädigung ausschliesse. Das gelte auch für die Ostanflüge. Gemäss der Medienmitteilung des Anwalts zahlreicher Anwohner werden damit nur wenige Hausbesitzer eine Lärmentschädigung erhalten. Die Eidg. Schätzungskommission muss zuvor überdies noch prüfen, ob die Lärmbelastung im Einzelfall auch genug schwer und speziell für eine Entschädigung ist.
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