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Keine IV-Rente wegen SchleudertraumaLuzern - Ein Schleudertrauma kann in der Regel keinen Anspruch mehr auf eine IV-Rente verschaffen. Gemäss einem Grundsatzurteil des Bundesgerichts gelten seine strengen Regeln im Fall von psychisch bedingten Schmerzstörungen künftig auch beim Schleudertrauma.fkl / Quelle: sda / Montag, 13. September 2010 / 13:11 h
Mit dem Entscheid aus Luzern wird die Möglichkeit zum Erhalt einer IV-Rente wegen den Folgen eines Schleudertraumas stark eingeschränkt. Bisher konnte die für eine IV-Rente massgebende Erwerbsunfähigkeit vorliegen, wenn nach einem Unfall das typische Beschwerdebild eines Schleudertraumas diagnostiziert wurde.
Vielfältige Symptome Dazu gehören etwa diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, rasche Ermüdbarkeit, Reizbarkeit oder Depressionen.Zu den Symptomen von Schleudertrauma gehören etwa diffuse Kopfschmerzen. /
Nun hat das Bundesgericht entschieden, dass ein Schleudertrauma ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle in der Regel keinen Anspruch mehr auf eine IV-Rente begründen kann. Dazu haben die Richterinnen und Richter der beiden Sozialrechtlichen Abteilungen in Luzern bei Schleudertraumata die gleichen strengen Regeln für anwendbar erklärt, die das Gericht zu Schmerzstörungen ohne klar nachweisbare Ursachen entwickelt hat. Solche vorwiegend psychisch bedingten Schmerzstörungen vermögen laut Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel keine lang dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken, die zur Invalidität führen könnte. Leiden «willentlich» überwinden Laut dem Urteil ist es aus Gründen der Rechtsgleichheit geboten, diese Regeln auch auf Schleudertraumata anzuwenden. Von Bedeutung sei in diesem Zusammenhang, dass die als Schleudertrauma bezeichneten Beeinträchtigungen bisher in keinem anerkannten medizinischen Klassifikationssystem als Diagnose figurieren würden. Eine IV-Rente wegen eines Schleudertraumas kann künftig wie bei Schmerzstörungen ausnahmsweise nur dann zugesprochen werden, wenn der betroffenen Person eine «willentliche Überwindung ihre Leidens und der Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess nicht zuzumuten ist». Dazu muss eine fachärztliche Diagnose vorliegen. In dieser müssen psychische oder körperliche Begleiterkrankungen von gewisser Dauer und Schwere beziehungsweise längerfristig erfolglose Behandlungsbemühungen aufgezeigt werden.
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