Die Frau hatte sich darauf an die Sterbehilfeorganisation Dignitas in der Schweiz gewandt, wo sie ihrem Leben 2005 ein Ende setzte. Ihr Mann hatte in Deutschland vergeblich gegen das Verhalten des Bundesinstituts für Arzneimittel geklagt.
In seiner Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte macht der Mann unter anderem einen Verstoss gegen das Recht auf Schutz des Privatlebens geltend. Dazu gehöre das Recht auf einen würdigen Tod.
«Die Frau hat ihren Mann angefleht, sie verhungern zu lassen oder sie mit einem Kissen zu ersticken», sagte der Anwalt des Witwers. «Doch er konnte das nicht tun.» Die Frau war im April 2002 vor ihrem Haus mit dem Kopf auf einen steinernen Blumentopf gestürzt und hatte sich dabei das Genick gebrochen. Seither war sie querschnittsgelähmt, musste künstlich beatmet und ernährt werden.
Ablehnung der Behörde verteidigt
Der Vertreter der deutschen Regierung verteidigte am Dienstag in Strassburg die Ablehnung der Behörde.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat über einen Fall von Sterbehilfe beraten. /


Das deutsche Gesetz verweigere niemandem das Recht, selbst über seinen Tod zu bestimmen. Daraus könne aber nicht eine Verpflichtung für den deutschen Staat zur Suizidhilfe abgeleitet werden, sagte er.
Im übrigen lasse das deutsche Betäubungsmittelgesetz den Erwerb tödlicher Medikamente zum Zwecke des Suizids nicht zu. Mit einem Urteil ist erst in mehreren Monaten zu rechnen.
Nicht der erste Fall
Der Strassburger Gerichtshof hatte sich bereits im Jahre 2002 mit der Sterbehilfe-Problematik befasst. Damals lehnten die Richter die Beschwerde einer 43 Jahre alten todkranken Frau ab, die in Grossbritannien vergeblich Sterbehilfe beantragt hatte.
Die Frau hatte geltend gemacht, das in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte Recht auf Schutz des Lebens schliesse im Umkehrschluss ein Recht auf würdiges Sterben ein. Dies verneinte der Gerichtshof. Die Britin starb wenig später an einer Erkrankung des zentralen Nervensystems.