Die junge Frau leidet wegen einer hormonellen Störung an sogenanntem «Hirsutismus», bei dem eine verstärkte Körperbehaarung entsprechend dem männlichen Behaarungsmuster auftritt. 2009 erklärte sich ihre Krankenkasse bereit, die Kosten für eine Laser-Epilation der Haare in Gesicht und Brustbereich aufzukommen.
Hingegen lehnte die Kasse die Übernahme der Behandlungskosten für Unterleib und Beine ab, da es sich dabei nicht um sichtbare Teile handle. Das Walliser Kantonsgericht bestätigte den Entscheid. Das Bundesgericht hat nun die Beschwerde der Betroffenen gutgeheissen und die Krankenkasse zur vollständigen Kostentragung verpflichtet.
Die 33-jährige Frau darf sich die Haarbeine auf Kosten der Krankenkasse behandeln lassen.(Symbolbild) /

Richter in Luzern widersprechen
Die Richter in Luzern widersprechen ihren Walliser Kollegen zunächst darin, dass es sich bei den unteren Gliedmassen nicht um sichtbare Körperteile handeln soll. Wohl seien diese oft bedeckt. Ebenso oft würden sich Mann oder Frau aber mit entblössten Beinen zeigen, etwa in Frühling und Sommer, oder beim Sport.
Eine exzessive Behaarung der Beine bedeute zudem die Veränderung eines wesentlichen weiblichen Merkmals, unter der das Grundgefühl der persönlichen Identität leiden könne. Die krankhafte Behaarung habe bei der Betroffenen denn auch tatsächlich zu ernsthaften psychischen Problemen geführt.