Damit bleiben der Inländervorrang, die Kontingente und die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen vorderhand bestehen. Betroffen sind bulgarische und rumänische Arbeitnehmende und Dienstleistungserbringer in bestimmten Branchen (Gartenbau sowie Bau-, Reinigungs- und Sicherheitsgewerbe). Selbständigerwerbende hingegen kommen ab dem 1. Juni 2011 in den Genuss der vollen Personenfreizügigkeit.
Staatsangehörige Rumäniens und Bulgariens profitieren seit dem 1. Juni 2009 vom Abkommen über die Personenfreizügigkeit. Die Kontingente an Aufenthaltsbewilligungen wurden während des ersten Jahres der Übergangsperiode (Juni 2009 bis Juni 2010) voll ausgeschöpft.
Der Bundesrat stimmte der verlängerten Übergangsfrist zu. /


Auch im zweiten Jahr (bis Juni 2011) dürfte dies der Fall sein.
17,5 Prozent mehr Bulgarier und Rumänier in der Schweiz
Am 31. Dezember 2010 wohnten 8690 bulgarische und rumänische Staatsangehörige längerfristig in der Schweiz, das entspricht 0,8 Prozent der gesamten ständigen Wohnbevölkerung aus den 27 EU- und EFTA-Staaten. Gegenüber Ende 2009 ist das eine Zunahme um 17,5 Prozent.
Mit der Fristverlängerung für die beiden Staaten macht der Bundesrat von einem Recht Gebrauch, welches das Protokoll II zum Abkommen mit der EU über die Personenfreizügigkeit der Schweiz einräumt. Dieses Abkommen gibt der Schweiz das Recht, während maximal sieben Jahren den Zugang zum nationalen Arbeitsmarkt zu beschränken.
Am 1. Mai dieses Jahres liefen die Übergangsfristen für folgende acht EU-Staaten definitiv ab: Tschechien, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und der Slowakei.