Das Bündner Behörden hatten der Bergsenn AG vor rund einem Jahr verboten, ihr Produkt weiter als «Heidi-Alpen Bergkäse» zu verkaufen. Der Begriff «Heidi-Alpen» erwecke den Eindruck, dass der Käse von einer Alp stamme. Tatsächlich werde er aber in Untervaz und Savognin mit Milch aus der Bergzone hergestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Entscheid nun bestätigt und die Beschwerde der Firma aus Ennetbürgen NW abgewiesen. Das Urteil kann innert dreissig Tagen noch ans Bundesgericht weitergezogen werden.
Der Begriff «Heidi-Alpen» sorgt für juristische Streitigkeiten. /


Laut den Richtern in Bern verstösst die umstrittene Bezeichnung gegen die Berg- und Alpverordnung.
Keine Inländerdiskriminierung
Für Käse, der wie hier nicht aus einem Sömmerungsgebiet stamme, dürfe zwar ausnahmsweise ebenfalls der Begriff «Alpen» verwendet werden. Dann nämlich, wenn er sich allgemein auf den europäischen Gebirgszug der Alpen beziehe. Die hier gewählte Kombination «Heidi-Alpen» gehe aber darüber hinaus.
Erfolglos blieb auch das Argument der Firma, dass die Berg- und Alpverordnung Schweizer Käseproduzenten gegenüber ausländischen diskriminiere. Laut Gericht steht es auch Schweizer Herstellern frei, ihren Käse nach den weniger strengen EU-Richtlinien zu produzieren, was dann aber entsprechende Kennzeichnung erfordere.