Der Deutsche lebt seit mehr als 20 Jahren in der Schweiz. 2006 wurde er von der Basler Justiz zu drei Jahren und neun Monaten Zuchthaus verurteilt, weil er mehrfach Knaben sexuell missbraucht hatte. Der Vollzug der Strafe wurde aufgeschoben und der Mann zwecks Therapie in eine Heilanstalt eingewiesen.
Dort befindet er sich noch heute, da die Behandlung bisher nicht mit dem gewünschten Erfolg abgeschlossen werden konnte. Kurz nach seiner Verurteilung wiesen ihn die basellandschaftlichen Behörden für fünf Jahre aus der Schweiz aus. Das Bundesgericht hat seine dagegen erhoben Beschwerde nun abgewiesen.
Das Bundesgericht in Lausanne hat entschieden. /

Bei Entlassung keine «gegenwärtige» Gefahr
Der Betroffene hatte argumentiert, dass er als Deutscher gemäss dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und der EU nur ausgewiesen werden dürfe, wenn er die öffentliche Ordnung «gegenwärtig» gefährde. Ob dies zutreffe, könne erst bei Beendigung der Massnahme entschieden werden.
Sollte er zudem einst entlassen werden, so nur deshalb, weil er dannzumal eben keine Gefahr mehr darstelle. Laut Gericht bedeutet «gegenwärtig» nicht zwangsläufig, dass die Gefährdung bei der Entlassung aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug vorliegen muss.
Vielmehr entspreche es, zumindest in einem Fall wie diesem, sowohl dem Landes- als auch dem Staatsvertragsrecht, dass möglichst früh über die Ausweisung entschieden werde. Zu berücksichtigen sei zudem, dass Pädosexualität kaum heilbar sei. Es erscheine damit fraglich, ob beim Betroffenen die Gefahr je ganz entfalle.