Der 43-Jährige hatte sein Primarlehrerpatent 1993 erworben und war zuletzt an einer Oberstufenschule im Berner Oberland angestellt gewesen. Im Sommer 2007 durchsuchte die Polizei seine Wohnung und fand dabei Unmengen an Bildern, Videos und Dokumenten mit kinderpornografischem Inhalt.
Therapie für Sextäter
Das Material hatte er ab 2003 über elektronische Tauschbörsen erworben und weiterverteilt. Zudem hatte er es im Internet teilweise Kindern und Jugendlichen zugänglich gemacht. Das Kreisgericht Thun verurteilte den Mann im Dezember 2008 wegen verbotener Pornografie zu einer einjährigen Freiheitsstrafe.
Der Vollzug der Strafe wurde aufgeschoben, verbunden mit der Weisung, sich einer Therapie für Sexualstraftäter zu unterziehen. Von seinem Lehrerjob war der Mann bereits kurz nach der Razzia suspendiert worden. Nach der Verurteilung wurde das Anstellungsverhältnis definitiv aufgelöst.
Einem Lehrer ist die Lizenz entzogen worden nach seiner Verurteilung wegen Kinderpornografie. /

Auf schwarze Liste
2010 entzog ihm die Berner Erziehungsdirektion das Primarlehrerpatent für mindestens drei Jahre. Eine Neubeurteilung stellte es nach Abschluss der Therapie in Aussicht. Zudem wurde angeordnet, den Mann auf die interkantonale Liste von Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung aufzunehmen.
Nach dem Berner Verwaltungsgericht hat nun auch das Bundesgericht die Beschwerde des Betroffenen abgewiesen und den Entzug der Unterrichtsberechtigung bestätigt. Er hatte geltend gemacht, der Patententzug komme einem Berufsverbot gleich, womit ein schwerer Eingriff in seine Wirtschaftsfreiheit vorliege.
Recht auf «normalen» Lehrer
Die Richter in Lausanne halten ihm entgegen, dass er immer noch eine Lehrtätigkeit ausserhalb der Volksschule ausüben kann. Offen stehe etwa ein Job in der Erwachsenenbildung. Erfolglos blieb auch sein Einwand, dass er die strafbaren Handlungen privat begangen habe und am Patententzug kein öffentliches Interesse bestehe.
Gemäss dem Urteil ist das Berner Verwaltungsgericht indessen zu Recht davon ausgegangen, dass der Mann eine wesentliche persönliche Voraussetzung für einen Volksschullehrer nicht erfüllt und Kinder einen Anspruch darauf haben, von Lehrern ohne manifestes Interesse an Kinderpornografie unterrichtet und erzogen zu werden.