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Jugendlicher Mörder bleibt nach Bundesgerichtsurteil weggesperrtLausanne - Ein heute 22-Jähriger Mann, der 2008 in Aarau eine Prostituierte ermordet hat, kommt nach Verbüssung seiner Jugendstrafe nicht frei. Das Bundesgericht hat die fürsorgerische Freiheitsentziehung gegen den psychisch schwer gestörten Täter bestätigt.laz / Quelle: sda / Donnerstag, 20. September 2012 / 12:59 h
Der damals 17 Jahre alte Schweizer war im Februar 2008 in Aarau auf den Flachdachvorbau eines Solariums geklettert und durch ein Fenster in einen Erotiksalon eingedrungen. Dort vergewaltigte er eine 40-jährige deutsche Prostituierte und erwürgte sie anschliessend.
Sexueller Sadismus Das Jugendgericht Lenzburg sprach ihn im vergangenen November des Mordes schuldig und verhängte die Höchststrafe für Jugendliche von vier Jahren Freiheitsentzug. Um die Öffentlichkeit darüber hinaus vor dem psychisch gestörten Täter zu schützen, wurde für die Zeit danach eine fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE) angeordnet. Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde des Mannes nun abgewiesen. Laut den Richtern in Lausanne steht zunächst fest, dass der Betroffene wegen seiner psychischen Erkrankung in Form von sexuellem Sadismus an einem «Schwächezustand» leidet, wie er für die Anordnung einer FFE vorausgesetzt wird.Das Bundesgericht hat entschieden den psychisch schwer gestörten Täter wegzusperren. /
Gefahr für Dritte Das Gericht stützt weiter die Einschätzung der Aargauer Justiz, wonach ein erhebliches Rückfallrisiko besteht. Eine bloss ambulante Therapie komme wegen der Gefahr für Dritte deshalb nicht in Frage. Weiter weist das Gericht den Einwand zurück, dass die FFE unverhältnismässig sei, da sie auf eine Verwahrung hinauslaufe. Laut Bundesgericht ist eine spätere Entlassung im Falle einer Heilung nicht von vornherein ausgeschlossen, auch wenn sich über den zeitlichen Horizont nichts genaues sagen lässt. Nach Ansicht eines Therapeuten könnte die Behandlung bis zu zwölf Jahre dauern. Nicht zu beanstanden sei schliesslich, dass der Beschwerdeführer in einer Jugendvollzugsanstalt untergebracht sei. In absehbarer Zeit sei allerdings dafür zu sorgen, dass er in eine für seine Behandlung besser geeignete Einrichtung verlegt werden könne.
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