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Pauschalbesteuerung: Schweiz beharrt auf bisheriger PraxisBern - Der Bund geht davon aus, dass französische Staatsbürger in der Schweiz weiterhin pauschal besteuert werden können. Diese Interpretation dürfte laut dem Staatssekretariat für internationale Finanzfragen auch von französischen Gerichten gestützt werden.asu / Quelle: sda / Montag, 19. August 2013 / 19:59 h
Frankreich beschloss Ende des letzten Jahres, dass in der Schweiz pauschalbesteuerte Franzosen künftig auch in Frankreich besteuert werden sollen. Den Entscheid, sich von der seit den 1960er Jahren befolgten Praxis zu verabschieden, fällte Frankreich unilateral und ohne die Schweiz offiziell zu informieren.
Die Schweiz hält sich allerdings weiterhin an die bisherige Auslegung des Doppelbesteuerungsabkommens von 1966. Dies teilte das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) am Montag bei einem Hintergrundgespräch in Bern mit. Diese Auslegung dürfte auch einer Überprüfung durch französische Gerichte standhalten, wie SIF-Mitarbeiter François Bastian sagte.
Dies deshalb, weil die Lebenshaltungskosten als Basis für die Pauschalsteuer gelten. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den beiden Ländern hält allerdings nur fest, dass auch jene Personen in Frankreich steuerpflichtig sind, die in der Schweiz auf der Grundlage «des Mietwerts der Wohnstätte» pauschal besteuert werden.
Obwohl das SIF davon ausgeht, dass die französischen Richter das Abkommen im Sinne der Schweiz auslegen würden, wird weiterhin nach einer politischen Lösung gesucht.
Besser als vertragsloser Zustand Die Pauschalbesteuerung ist nicht die einzige steuerpolitische Baustelle zwischen der Schweiz und Frankreich. Hohe Wellen wirft derzeit insbesondere die Frage nach der Besteuerung von Erbschaften. Zwar setzten Finanzministerin Eveline Widmer-Schlumpf und ihr französischer Amtskollege Pierre Moscovici kürzlich ihre Unterschrift unter das umstrittene Erbschaftssteuerabkommen. Insbesondere in der Westschweiz provoziert das Abkommen aber massiven Widerstand.Die Schweiz hält sich weiterhin an die bisherige Auslegung des Doppelbesteuerungsabkommens von 1966. /
Auch im Parlament ist mit Gegenwind zu rechnen. Das Abkommen kann erst ratifiziert werden, wenn die Parlamente beider Länder zugestimmt haben. Niemand bezweifle, dass der geltende Vertrag aus dem Jahr 1953 besser sei als das nun ausgehandelte Abkommen, hiess es am Montag vonseiten des SIF. Das Abkommen sei aber auf jeden Fall vorteilhafter als ein vertragsloser Zustand. Ein solcher droht, wenn die Eidgenössischen Räte den Vertrag ablehnen. In diesem Fall dürfte Frankreich den geltenden Vertrag kündigen, womit es zu Doppelbesteuerungen kommen könnte. Souveränität nicht verletzt Mit dem neuen Abkommen könnte der französische Fiskus Erben in Frankreich auch dann besteuern, wenn der Erblasser in der Schweiz wohnte und wenn Immobilien in der Schweiz betroffen wären. Die Souveränität von Bund und Kantonen werde trotzdem nicht verletzt, hielt das SIF am Montag fest. Die Schweiz behalte ihr primäres Besteuerungsrecht. Zuerst wäre nämlich eine Erbschaftssteuer in der Schweiz fällig, die dann von der französischen Steuerforderung abgezogen würde. Die Schweiz ist auf eine Einigung bei der Erbschaftssteuer angewiesen, um den Dialog mit Frankreich im Zusammenhang mit unversteuerten Altgeldern wieder aufnehmen zu können. Im Vordergrund steht dabei gemäss dem SIF das Modell der Quellenbesteuerung, wie es in den Steuerabkommen mit Grossbritannien und Österreich zur Anwendung kommt.
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