Dies teilte das Bundesamt für Wohnungswesen am Montag mit. Der Referenzzinssatz wird anhand des volumengewichteten Durchschnittszinssatzes der inländischen Hypothekarforderungen ermittelt. Dieser Durchschnittszinssatz ist am Stichtag Ende September im Vergleich zum Vorquartal von 1,95 auf 1,92 Prozent gesunken.
Gerundet verharrt der Referenzzinssatz aber auf 2,0 Prozent.
Der Referenzzinssatz wird vierteljährlich ermittelt. /


Das wird so bleiben, bis der Durchschnittszinssatz 1,88 Prozent unter- oder 2,12 Prozent überschreitet.
Kein Anspruch auf Mietzinssenkung
Weil sich der Referenzzinssatz nicht verändert hat, haben Mieter keinen Anspruch auf eine Mietzinssenkung. Eine Mietzinsreduktion verlangen können sie nur, wenn der Mietzins nicht auf dem aktuellen Referenzzinssatz von 2,0 Prozent basiert. Vermieter ihrerseits können bis zu einem bestimmten Grad die Teuerung sowie gestiegene Unterhaltskosten mit geforderten Senkungen verrechnen.
Der Referenzzinssatz wird vierteljährlich ermittelt. Die nächste Publikation ist am 02. März 2015 geplant.