Andreas Kyriacou / Quelle: news.ch / Donnerstag, 4. Juni 2015 / 09:47 h
Die Debatte über die Zulassung der Präimplantationsdiagnostik in der Schweiz ist nicht neu. Bereits 2005 und 2007 empfahl die vom Bundesrat eingesetzte Nationale Ethikkommission im Bereich Humanmedizin (NEK) die Untersuchung und Selektion von im Reagenzglas erzeugten Embryonen für bestimmte Anwendungsbereiche zuzulassen. 2011 fand eine öffentliche Vernehmlassung statt, an der auch die Freidenker unter Einbezug von Fachleuten teilnahmen und für eine Liberalisierung eintraten. Im vergangenen Jahr berieten National- und Ständerat den bundesrätlichen Gesetzesentwurf und einigten sich auf eine sehr beschränkte Zulassung der PID.
Ein Hauptanliegen der angestrebten Liberalisierung ist, die Situation für Träger einer schweren Erbkrankheit zu verbessern. Sie sollen auf weniger einschneidende Weise als heute sicherzustellen können, dass ein Kind nicht auch Träger ihrer Krankheit wird. Dies kann nur mittels genetischem Screening festgestellt werden. In vorgeburtlichen Untersuchungen ist dies bereits heute technisch möglich und legal.
Das geltende PID-Verbot zwingt so Paare, die das Risiko einer Weitergabe einer Erbkrankheit ausschliessen wollen, zu einer «Schwangerschaft auf Probe» - eine Frau kann jederzeit vorgeburtliche Untersuchungen vornehmen lassen und aufgrund der Analyseergebnisse die Schwangerschaft bis zur 12. Woche gegebenenfalls straflos abbrechen. Die geplanten Änderungen am Fortpflanzungsmedizingesetz sehen vor, dass die PID auch denjenigen Paaren offenstünde, die auf natürlichem Weg keine Kinder bekommen können und sich deshalb für eine In-Vitro-Behandlung entscheiden.
In vitro befruchteter menschlicher Embryo: Legalisierung von PID beugt «Schwangerschaften auf Probe» vor. /


In solchen Fällen könnte die Auswahl eines Embryos mit gemäss Screening guten Entwicklungspotential dazu verhelfen, dass die Schwangerschaft erfolgreich verläuft. Dies reduziert das Risiko von Mehrlingsschwangerschaften.
Um die PID in diesem Rahmen zu legalisieren, ist zunächst eine Anpassung des Unterpunktes c von Artikel 119 der Bundesverfassung nötig, der den Rahmen zur Fortpflanzungsmedizin und zur Gentechnologie im Humanbereich setzt. Der heutige Text enthält die Formulierung: «Es dürfen nur so viele menschliche Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau zu Embryonen entwickelt werden, als ihr sofort eingepflanzt werden können.» Das Fortpflanzungsmedizingesetz beschränkt die Zahl heute konkret auf drei. Neu soll es heissen: «... als für die medizinisch unterstützte Fortpflanzung notwendig sind.» Die gesetzliche Obergrenze soll auf 12 Embryonen erhöht werden.
Wird die Verfassungsänderung angenommen, wird eine Abstimmung über das Fortpflanzungsmedizingesetz folgen - religiöse Kreise haben bereits angekündigt, dagegen das Referendum ergreifen zu wollen. Dies, obwohl die Kompromisslösung der eidgenössischen Räte der PID sehr enge Grenzen setzt. Verboten wären nicht nur eine Auswahl von Embryonen zur Selektion des Geschlechts oder anderer gewünschter Merkmale, sondern auch die Zeugung so genannter «Retterbabys».
Eine Parlamentarierminderheit wollte es Eltern eines Kindes mit einer genetischen Erkrankung erlauben, mittels PID ein Embryo auszuwählen, das über genetische Merkmale verfügt, dank derer das daraus resultierende Kind später im Leben beispielsweise als Knochenmarkspender für sein Geschwister agieren könnte. Die Mehrheit erachtete das Risiko, dass ein solches Kind als potentieller Spender zu stark instrumentalisiert würde, jedoch als zu gross und lehnte diesen Änderungsantrag ab. Angesichts dieser Ausgangslage scheinen die Argumente der prinzipiellen Gegner, eine Zulassung der PID würde ethisch problematischen Anwendungen Tür und Tor öffnen, als vorgeschoben. Auch wer aus der Perspektive einer weltlichen Ethik kein «anything goes» vertritt, kann der Verfassungsänderung bedenkenlos zustimmen.