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Einbürgerung: Pflicht zur Offenlegung von DeliktenLausanne - Einbürgerungsbewerber müssen von sich aus über Vorstrafen informieren, falls diese den Behörden nicht bekannt sind. Das Bundesgericht hat die Aufhebung der Einbürgerung eines jungen Somaliers bestätigt, der Raubdelikte verschwiegen hatte.smw / Quelle: sda / Mittwoch, 11. November 2009 / 19:07 h
Der heute 22-Jährige war 2004 vom Zürcher Gemeindeamt eingebürgert worden. Erst spätere Nachforschungen ergaben, dass der Mann seit 2002 mehrere Straftaten verübt hatte, unter anderem neun Raubdelikte. 2007 wurde seine Einbürgerung für nichtig erklärt, was vom Zürcher Verwaltungsgericht bestätigt wurde.
Dem Betroffenen, der seit 1997 in der Schweiz lebt, wurde angelastet, seine Beteiligung an den Raubüberfällen gegenüber den Einbürgerungsbehörden verschwiegen zu haben.
Einbürgerungsbewerber müssen von sich aus über Vorstrafen informieren. /
Er habe seine Einbürgerung damit erschlichen. Da die verübten Delikte schwer wögen, sei die Nichtigerklärung der Einbürgerung verhältnismässig. Das Bundesgericht hat den Zürcher Entscheid nun bestätigt und die Beschwerde des Somaliers abgewiesen. Nach Ansicht der Richter in Lausanne hätte er die Behörden von sich aus über seine Vorstrafen informieren müssen. Keine Rolle spiele, dass er mittlerweile die RS absolviert habe.
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