Ein Kritikpunkt betrifft die Fumoirs von Gaststätten. Dort ist die Bedienung erlaubt, nicht aber der offene Ausschank von Getränken. Das führt nach früheren Angaben des Verbands dazu, dass ein Wirt eine im Fumoir eingebaute Zapfanlage nicht bedienen darf und auf mobile Anlagen und Kühlschränke im Gang ausweichen muss.
Geltendes Rauchverbot nicht für alle gleich
Weiter kritisierten die Wirte, dass das seit vergangenem Sommer geltende Rauchverbot nicht alle gleich betreffe.
Wie am Freitag weiter bekannt wurde, hat das Bundesgericht in Lausanne auch eine Beschwerde der Betreiber der Thuner Shisha Bar abgewiesen. (Archivbild) /


So sei die Kontrolle in Festzelten, bei Wald- und Wiesenfesten oder Festivals weniger streng als in den traditionellen Gastronomiebetrieben.
Wie am Freitag weiter bekannt wurde, hat das Bundesgericht in Lausanne auch eine Beschwerde der Betreiber der Thuner Shisha Bar abgewiesen. Diese wehrten sich nicht gegen die Verordnung zum Rauchverbot, sondern gegen das kantonale Gesetz.
Das Urteil des Bundesgerichtes liegt erst im Dispositiv vor, die Begründung folgt später.