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Insiderhandel kann leichter bestraft werdenLuxemburg - Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Verfolgung und Bestrafung des Insiderhandels bei Börsengeschäften erheblich erleichtert.tri / Quelle: sda / Mittwoch, 23. Dezember 2009 / 14:27 h
Einem Täter muss künftig nicht nachgewiesen werden, dass er seine Insiderinformationen für ein Börsengeschäft «bewusst genutzt» hat, wie der EuGH urteilte. Es genügt demnach bereits, wenn ein Insider Geschäfte tätigt, die auf diese Informationen bezogen sind.
Im entschiedenen Fall hatte eine belgische Firma an der Börse ihre eigenen Aktien gekauft und anschliessend positive Geschäftsergebnisse veröffentlicht. Weil daraufhin der Kurs der Aktie stieg, wollten belgische Gerichte die Firma und einen der Manager zu Geldbussen von insgesamt 100'000 Euro verurteilen.
Information zur Marktbeeinflussung reicht
Der Berufungsgerichtshof in Brüssel legte den Fall dann dem EuGH in Luxemburg vor und wollte geklärt wissen, ob einem Insider nachgewiesen werden muss, dass er bei solchen Geschäften sein Wissen «bewusst genutzt» hat, oder ob es für die Strafverfolgung genügt, dass ein Eingeweihter Geschäfte tätigt, auf die sich sein Wissen beziehen.
Der Europäische Gerichtshof hat die Bestrafung des Insiderhandels erheblich erleichtert. /
Der EuGH wies bei der Auslegung der EU-Richtlinie 2003/06 zur Marktmanipulation überdies darauf hin, dass Gerichte nicht prüfen müssen, ob eine Insiderinformation etwa einen Aktienkurs «tatsächlich spürbar beeinflusst hat». Es genügt, dass eine derartige Information zur Marktbeeinflussung geeignet ist. Zum Strafmass hiess es, die Sanktionen müssten «wirksam, verhältnismässig und abschreckend» sein. Den Mitgliedstaaten stehe es frei, diese Sanktionen an der Höhe des erzielten Gewinns zu orientieren.
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