Ein volljähriger Ausländer oder eine Ausländerin hatte bislang im Kanton Glarus einen gesetzlichen Anspruch auf eine automatische Einbürgerung. Bedingung war gemäss dem 1993 von der Landsgemeinde genehmigten Gesetz, dass die Person mindestens 20 Jahre in der Schweiz wohnhaft gewesen sein musste, davon 15 Jahre im Kanton Glarus und fünf Jahre in der gleichen Glarner Gemeinde.
Zudem musste der Antragsteller mit den Verhältnissen in Kanton und Gemeinde vertraut und einer der vier Landessprachen mächtig sein.
Einbürgerungsprivilegien gefallen
In der Zwischenzeit haben sich Änderungen im übergeordneten Bundesrecht auch auf die Glarner Einbürgerungspraxis ausgewirkt.
Keine automatische Einbürgerung mehr für Ausländer in Glarus. /


Der Glarner Landrat hat deshalb einem Antrag der Jungen SVP zugestimmt und den Artikel mit dem Einbürgerungsanspruch aus dem Bürgerrechtsgesetz gekippt.
Das Einbürgerungsprivileg für Ausländerinnen und Ausländer ist damit gefallen. Die Gesetzesänderung muss noch durch die nächste Landsgemeinde bestätigt werden.