Die APK-Mitglieder sehen jedoch weiteren Klärungsbedarf: «Es bleiben Fragen», sagte APK-Präsidentin Christa Markwalder (FDP/BE) auf Anfrage. Offen sei weiterhin, wie weit die Pläne zur Befreiung der Geiseln gediehen seien.
Laut Markwalder haben sich Leuthard und Calmy-Rey indes nicht widersprochen. Am Montag hatten APK-Mitglieder Widersprüche bemängelt zwischen den Äusserungen Leuthards vor den Medien und den Angaben von Calmy-Rey in der APK.
Widersprüche bemängelt
Laut Markwalder haben sich Leuthard und Calmy-Rey indes nicht widersprochen. Am Montag hatten APK-Mitglieder Widersprüche bemängelt zwischen den Äusserungen Leuthards vor den Medien und den Angaben von Calmy-Rey in der APK.
Das Vorgehen bei allfälligen Befreiungsaktionen zugunsten von Schweizer Geiseln oder Entführten ist in einer Verordnung geregelt.
APK-Präsidentin Christa Markwalder sieht noch offene Fragen. /


Ob und in welchem Zeitraum diese Vorgaben in der Affäre um die Libyen-Geiseln eingehalten wurden, bleibt aber nach wie vor offen.
GPDel zugeknöpft
Die involvierten Departemente mauern weiter: «No comment» hiess es. Die Geschäftsprüfungsdelegation (GPDel) gibt sich unter Hinweis auf die Geheimhaltung ebenfalls zugeknöpft und sibyllinisch.
Sie sei «relativ früh» über «mögliche Unterstützungsmassnahmen des VBS zugunsten allfälliger Befreiungsaktionen» informiert worden, teilte die GPDel mit. «Soweit sie Handlungsbedarf erkannte, ergriff sie die notwendigen Massnahmen und begleitete auch deren Umsetzung», schreibt die GPDel weiter.
Gesuch müsste an Bundesrat gerichtet sein
Gemäss Verordnung muss das Gesuch für eine Befreiungsaktion - in Absprache mit dem Militärdepartement VBS und dem Aussendepartement EDA - an den Bundesrat gerichtet werden. Dieser entscheidet anschliessend darüber und erteilt gegebenenfalls den Auftrag für den Einsatz.
Der Auftrag regelt die Zuständigkeiten der beteiligten zivilen und militärischen Stellen. Er regelt auch die «zulässige Anwendung von Gewalt und von Zwangsmassnahmen, einschliesslich des Einsatzes von Waffen». Bei der Vorbereitung und bei der Durchführung des Einsatzes muss das Völkerrecht beachtet werden.