Kernpunkt der Gesetzesrevision ist die Verbesserung des Informationsaustausches: Sozialbehörden und Ämter sind neu verpflichtet, sich im Falle von Unregelmässigkeiten gegenseitig auszutauschen. Bisher war dies aus Datenschutzgründen nicht möglich. Ausgenommen von der Verpflichtung sind nur die Gerichte.
Drittpersonen dürfen befragt werden
Eine harte Linie eingeschlagen wird auch bei der Beschaffung von Informationen. So können die Behörden auch Drittpersonen nach den Lebensumständen der Sozialhilfebezüger befragen.
Die Zürcher Behörden dürfen jetzt untereinander Informationen austauschen. /


Auch WG-Mitbewohner, Eltern oder ein allfälliger Arbeitgeber müssen Auskunft geben - und dies ohne Zustimmung der Betroffenen.
Mit dem revidierten Sozialhilfegesetz können vorläufig aufgenommene Ausländer, also Personen mit einer F-Bewilligung, dieselben Sozialhilfeleistungen beanspruchen wie Schweizer. Damit wird das Sozialhilfegesetz dem neuen Schweizerischen Ausländergesetz angepasst, das die berufliche und gesellschaftliche Integration dieser Ausländergruppe vorsieht.
SVP-Anträge abgelehnt
Gegen diese Regelung lief die SVP Sturm. Das Gesetz entspreche zwar weitgehend den Forderungen der Partei nach Verschärfung der Missbrauchsbekämpfung, sagte deren Sprecher. Der Anspruch von vorläufig Aufgenommenen auf Sozialhilfe gehe jedoch zu weit.
Er beantragte, die neue Regelung aus dem Gesetz zu kippen oder allenfalls dem Volk zwei Varianten - eine mit und eine ohne die umstrittenen Paragraphen - zur Abstimmung zu unterbreiten. Beide Anträge wurden jedoch von der Ratsmehrheit abgelehnt.