In der Westschweizer Zeitung «Matin Dimanche» unterlegte sie den Entscheid mit einer Anordnung des Bundesgerichts vom vergangenen Donnerstag, Rappaz' Leben müsse gerettet und seine körperliche Integrität gewahrt werden.
Waeber-Kalbermatten wusste am Sonntag nicht, ob Rappaz bereits zwangsernährt wird.
Das Berner Inselspital äussert sich nicht zum Fall. (Archivbild) /


«Es ist jetzt an den Ärzten, über die notwendige Vorgehensweise zu entscheiden.»
Rappaz war am 12. Juli nach Bern zwangsverlegt worden, weil die Ärzte im Genfer Unispital es abgelehnt hatten, ihn zwangszuernähren. Das Berner Inselspital äussert sich nicht zum Fall.
Verantwortliche Ärzte
Am Sonntag teilte der Mediendienst einzig mit: «Unsere Ärzteschaft behandelt hungerstreikende Häftlinge nach den medizinisch-ethischen Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften über die Ausübung der Tätigkeit bei inhaftierten Personen.»
In diesen Richtlinien steht zum Thema Hungerstreik unter anderem geschrieben: «Fällt die Person im Hungerstreik in ein Koma, geht der Arzt nach seinem Gewissen und seiner Berufsethik vor, es sei denn, die betreffende Person habe ausdrückliche Anordnungen für den Fall eines Bewusstseinsverlustes hinterlegt, auch wenn diese den Tod zur Folge haben können.»
Und weiter: «Der Arzt, der mit einem Hungerstreik konfrontiert ist, wahrt gegenüber den verschiedenen Parteien eine streng neutrale Haltung und muss jedes Risiko einer Instrumentalisierung seiner medizinischen Entscheide vermeiden.»