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Überwachung durch Privatdetektiv erlaubtLausanne - Ein Ehepaar erhält keine Entschädigung für seine Überwachung durch einen Privatdetektiv im Rahmen eines Haftpflichtstreits. Laut Bundesgericht bedeuten korrekt und aus gutem Grund durchgeführte Observierungen keine widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit.ade / Quelle: sda / Donnerstag, 9. September 2010 / 12:21 h
Ein Mann war 2001 als Mitfahrer bei einem Autounfall verletzt worden. Er erhob später gegen die Lenker der beiden Unfallfahrzeuge sowie gegen deren Haftpflichtversicherung Klage. Dabei forderte er Schadenersatz für die Hausarbeit, die er wegen seinen Unfall-Verletzungen nun nicht mehr zu leisten im Stande sei.
Lasten tragen und Auto waschen Die Klage des Mannes wurde jedoch abgewiesen, unter anderem weil er durch einen von der Versicherung engagierten Privatdetektiv dabei beobachtet worden war, wie er ohne weiteres grössere Lasten tragen und sein Auto waschen konnte. Der Mann erhob in der Folge eine weitere Klage, dieses Mal wegen der Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte, die er durch die Bespitzelung erlitten habe. Er forderte von den für die Überwachung verantwortlichen Personen die Vernichtung des Beweismaterials sowie für sich und seine Frau eine Genugtuung von je 5000 Franken.Das Opfer konnte ohne weiteres grössere Lasten tragen und sein Auto waschen, sah ein Privatdetektiv. (Symbolbild) /
Nach der Zuger Justiz hat nun auch das Bundesgericht das Begehren abgewiesen. Die Richter in Lausanne räumen ein, dass grundsätzlich das Recht am eigenen Bild verletzt worden ist. Auch eine Verletzung der Privatsphäre sei nicht auszuschliessen, auch wenn die Observierung im öffentlichen Raum stattgefunden habe. Ungerechtfertigter Prämienanstieg Indessen seien die Zuger Gerichte zu Recht davon ausgegangen, dass die Verletzung der Persönlichkeitsrechte durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt gewesen sei. Dieses bestehe für die Gemeinschaft der Versicherten in der Vermeidung eines Prämienanstiegs als Folge zu Unrecht erbrachter Leistungen. Im weiteren habe für die Einleitung der Überwachung genügend Anlass bestanden. Der Betroffene habe keine ausreichenden Angaben zu seiner angeblichen Mitarbeit im Haushalt gemacht und widersprüchliche Behauptungen zu seiner Gesundheit aufgestellt.
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