Damit wollen Bundesrat und Parlament sicherstellen, dass Personen, die eine mögliche Gefahr für ihr Umfeld darstellen, keine militärische Ausbildung mehr erhalten.
Liegt ein Strafurteil wegen eines Verbrechens oder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe vor, kann der Führungsstab der Armee von einer Rekrutierung absehen oder die Person aus der Armee ausschliessen oder degradieren.
Ungeordnete Verhältnisse
Der Bundesrat hat in den Ausführungsverordnungen zum revidierten Militärgesetz festgelegt, dass Stellungspflichtige bereits am Orientierungstag über mögliche Konsequenzen ungeordneter persönlicher Verhältnisse aufgeklärt werden müssen.
Als ungeordnet gelten die persönlichen Verhältnisse nicht nur wenn Strafurteile ergangen oder hängig sind. Auch offene Verlustscheine, ein hängiges Konkursverfahren oder andere Umstände, welche die Eignung in Frage stellen, sollen dazu führen, dass der Führungsstab von der Rekrutierung oder einem Aufgebot absehen kann.
Das VBS kann künftig Betreibungs- und Konkursakten oder Strafregisterauszüge einholen. /


Zur Klärung der persönlichen Verhältnisse können Behörden künftig Führungsberichte, Betreibungs- und Konkursakten oder Strafregisterauszüge einholen. Vor der Übergabe der persönlichen Waffe müssen die militärischen Behörden die Armeeangehörigen auch auf ihr allfälliges Gewaltpotenzial prüfen.
Die Gesetzesrevision sieht auch vor, dass künftig alle Gewaltdelikte von Jugendlichen im Strafregister eingetragen werden müssen, auch wenn keine Freiheitsstrafe verhängt wurde. Die Daten sollen jedoch nur einem engen Kreis von Behörden zu genau definierten zwecken offen stehen. Diese neue Regel wird aus technischen Gründen erst 2013 in Kraft treten.