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Gleiche Versicherungstarife für Männer und FrauenBrüssel/Luxemburg - Versicherungen in der EU müssen künftig geschlechtsneutrale Tarife für Frauen und Männer anbieten. Das Geschlecht als Risikofaktor in die Berechnung einzubeziehen, sei diskriminierend, befand der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil vom Dienstag.bg / Quelle: sda / Dienstag, 1. März 2011 / 11:42 h
Zur Begründung verweisen die Richter in Luxemburg auf die EU-Gleichstellungsrichtlinie aus dem Jahr 2004. Sie verlange geschlechtsneutrale sogenannte Unisex-Tarife im Grundsatz schon ab dem 21. Dezember 2007.
Nach fünf Jahren, also am 21. Dezember 2012, ist eine Überprüfung vorgesehen. Damit das Ziel der Gleichstellung nicht unterlaufen werde, seien Ausnahmen danach unzulässig, urteilte der EuGH. Bis zum 21. Dezember 2012 müssen Versicherer und Regierungen nun nach dem Urteil Verträge und Gesetze entsprechend ändern.
Europäischer Gerichtshof in Luxemburg. /
«Alle Konsumenten müssen gleich behandelt werden», kommentierte EU-Justizkommissarin Viviane Reding das Urteil und sprach von einem «historischen Moment». Die EU habe sich das Ziel gesetzt, die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Grundsatz des EU-Rechts Zwar ist die Gleichbehandlung von Männern und Frauen ein Grundsatz des EU-Rechts, doch gibt es bei Versicherungen Ausnahmeklauseln. So werden Versicherungstarife nach dem statistischen Risiko kalkuliert. Dabei spielt das Geschlecht häufig eine zentrale Rolle. Eine solche Ausnahmeregel «läuft der Verwirklichung des Ziels der Gleichbehandlung von Frauen und Männern zuwider und ist daher nach Ablauf einer angemessenen Übergangszeit als ungültig anzusehen», urteilten die Richter. Ausnahmen seien nur erlaubt, wenn das Geschlecht ein «bestimmender Risikofaktor» ist und dies durch versicherungsmathematische und statistische Daten untermauert werden kann. Im konkreten Fall hatte ein belgisches Gericht die höchsten EU-Richter um Prüfung der Ausnahmebestimmung gebeten.Für Schweiz nicht bindend Für die Schweiz sind Urteile des EuGH nicht bindend. Das Bundesgericht hielt 2004 fest, dass bei Urteilen des EuGH zu grundrechtlichen Fragen - wie also im vorliegenden Fall - keine Bindungswirkung für die Schweiz bestehe.
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