Neben den Freisprüchen und der teilweisen Einstellung des Verfahrens verkündete der Gerichtsvorsitzende Peter Popp am Donnerstagnachmittag, dass der 67-jährige Holenweger 35'000 Franken Genugtuung und 395'000 Franken Kostenersatz erhalte.
Keine Eigeninitiative
Besiegelt wurde das Debakel der Bundesanwaltschaft (BA) mit der Kürzbegründung des Urteil durch das Gericht. Es hielt dabei fest, dass der Einsatz von Ramos rechtswidrig gewesen sei. Der ominöse Ramos hatte den Bundesstrafbehörden den ursprünglichen Verdacht geliefert, wonach sich Holenweger als Drogengeldwäscher anbiete.
Nach Ansicht des Gerichts hat sich Ramos bei seiner Tätigkeit nicht nur als Informant betätigt, sondern als verdeckter Ermittler. Als solcher sei es ihm untersagt gewesen, jemanden zu einer Straftat anzustiften. Dass Holenweger von sich aus allenfalls zu einer kriminellen Tat bereit gewesen wäre, sei aber nicht erwiesen.
Auch Telefonabhörung unrechtmässig
Auch die Abhörung des Telefons von Holenweger und der Einsatz des verdeckten Ermittlers «Diemer» seien unrechtmässig gewesen, da auch diese Massnahmen einzig auf den von Ramos gelieferten Angaben beruht hätten.
Oskar Holenweger wurde vollumfänglich freigesprochen. /


Der deutsche V-Mann Diemer war aufgrund der Informationen von Ramos auf Holenweger angesetzt worden.
Holenweger hatte von ihm 830'000 Euro entgegengenommen und weitergeleitet. Laut BA soll der Bankier dabei von Diemer darüber informiert worden sei, dass es sich um Drogengeld handle. Wegen dem illegalen Ramos-Einsatz und seinen Folgen ist das Verfahren wegen Geldwäscherei laut Gericht in diesem Punkt einzustellen.
Beweise nicht ausreichend
In den übrigen Anklagepunkten haben die Richter in Bellinzona Holenweger vollumfänglich freigesprochen. Die BA hatte ihm über das Waschen von Drogengeld hinaus vorgeworfen, für den französischen Industriekonzern Alstom als Drehscheibe für Schmiergeldzahlungen fungiert zu haben.
Laut Gericht reichen die Beweise zu diesem Anklagekomplex für eine Verurteilung Holenwegers nicht aus. Die BA hatte ihm hier ebenfalls Geldwäscherei, dazu Urkundenfälschung, Bestechung und Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung angelastet.
Ob die BA das Urteil ans Bundesgericht weiterzieht, wird erst nach Vorliegen der schriftlichen Begründung entschieden.