Ziel sei es, Geschädigte bei Spät- und Langzeitschäden besser zu schützen, schreibt das Bundesamt für Justiz (BJ). Darüber hinaus will der Bundesrat das gesamte Verjährungsrecht im Privatrecht vereinheitlichen.
Am Mittwoch hat er die Vernehmlassung zu einer entsprechenden Revision des Obligationenrechts eröffnet. Es geht dabei allgemein um die Frage, wie lange ein Gläubiger gegenüber dem Schuldner Forderungen durchsetzen kann.
Einheitliche Regeln
Das geltende Recht regelt die Verjährung nicht einheitlich. Neben den allgemeinen Bestimmungen im Obligationenrecht gibt es zahlreiche Sonderbestimmungen. Das Verjährungsrecht sei dementsprechend kompliziert, schreibt das BJ. Auch gälten die Verjährungsfristen im Deliktsrecht als zu kurz.
Neu sollen die allgemeinen Bestimmungen des Verjährungsrechts für sämtliche privatrechtlichen Forderungen gelten - unabhängig davon, ob sie aus einem Vertrag, einer unerlaubten Handlung oder aus ungerechtfertigter Bereicherung entstanden sind.
Bei Sachbeschädigungen soll das Opfer zukünftig länger auf Schadenersatz pochen können (Symbolbild). /

30 Jahre bei Personenschäden
Künftig soll es für alle Forderungen doppelte Fristen geben: Eine relative Frist von drei Jahren und eine absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren. Für Forderungen aus Personenschäden schlägt der Bundesrat eine Höchstdauer von dreissig Jahren vor.
Die relative Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Gläubiger den erlittenen Schaden bemerkt hat und über Kenntnis der Person des Schuldners verfügt. Die absolute Frist dagegen beginnt bereits mit der Fälligkeit der Forderung. Für Schadenersatzforderungen soll nach dem Willen des Bundesrates der Zeitpunkt des Vorfalls massgeblich sein, welcher den Schaden verursacht hat.
Das Konzept der doppelten Fristen ist im Deliktsrecht erprobt. Es entspreche der Regelung in umliegenden Ländern, heisst es im Bericht zur Vernehmlassung. Zu den Vorschlägen des Bundesrates können sich Parteien und interessierte Kreise bis zum 30. November äussern.