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Finanzamt-Panne macht Steuerzahler reichEin Steuerzahler hat versehentlich vom Finanzamt statt ein paar Hundert Euro Steuerrückerstattung 80000 Euro (ca. 96700 Schweizer Franken) erhalten.alb / Quelle: pte / Mittwoch, 8. Februar 2012 / 09:21 h
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, das Fehler des Finanzamtes verjähren können. Der Mann darf nun den Betrag behalten.
Fünf Jahre Verjährungsfrist Der BFH hat durch Urteil entschieden, dass das Finanzamt versehentlich zu viel angerechnete und an den Steuerpflichtigen erstattete Lohnsteuer nicht mehr zurückfordern kann, wenn seit dem Erlass des Einkommensteuerbescheids mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Zu diesem Zeitpunkt entsteht der Rückforderungsanspruch, der in fünf Jahren verjährt. Auf den Zeitpunkt der Änderung der Anrechnungsverfügung kommt es nicht an. Im zugrunde liegenden Fall hatte das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid aufgrund eines eigenen Fehlers den zehnfachen Betrag der für den Steuerpflichtigen abgeführten Lohnsteuern (auf die festgesetzte Einkommensteuer) angerechnet und eine entsprechend hohe Steuererstattung ausgezahlt, die der Steuerpflichtige stillschweigend vereinnahmte. «In diesem Fall wurde ein falscher Bescheid vom Finanzamt ausgestellt.Der Mann bekam versehentlich 80000 Euro erstattet. (Symbolbild) /
Der Bürger ist nicht verpflichtet, auf diesen Fehler bei der Behörde aufmerksam zu machen», so Martin W. Huff, Rechtsanwalt und Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Köln. «Anders wäre die Sache gelaufen, wenn das Finanzamt innerhalb der Frist auf den Fehler gekommen wäre. Dann hätte der Betroffene das Geld sehr wohl zurückzahlen müssen», ergänzt Huff. Rechtssicherheit Erst mehr als fünf Jahre danach erkannte das Finanzamt seinen Fehler und verlangte den zu viel ausgezahlten Erstattungsbetrag zurück. Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts, das diese Rückforderung für rechtens gehalten hatte, aufgehoben. «Nach Ablauf der Verjährungsfrist soll Rechtssicherheit darüber einkehren, was der Steuerpflichtige aufgrund der Steuerfestsetzung unter Berücksichtigung anzurechnender Vorauszahlungen zu zahlen hat und was ihm zu erstatten ist. Das Finanzamt darf deshalb nach Ablauf der Frist keine Zahlungsansprüche mehr geltend machen, ebenso wenig wie der Steuerpflichtige noch verlangen könnte, dass auf die festgesetzte Steuer nachträglich etwas angerechnet und erstattet wird», heisst es im BFH-Urteil.
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