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BVG-Mindestzinssatz soll gleich bleibenBern - Die Verzinsung der Pensionskassenguthaben bleibt voraussichtlich unverändert. Die Eidg. Kommission für die berufliche Vorsorge (BVG-Kommission) empfiehlt dem Bundesrat, den Mindestzinssatz nächstes Jahr bei 1,5 Prozent zu belassen.fest / Quelle: sda / Montag, 3. September 2012 / 17:27 h
Das Gremium begründet seinen Entscheid mit der unsicheren Wirtschaftsentwicklung. «Die Kommission wollte ein Zeichen der Stabilität setzen in dieser Zeit der Unsicherheit», sagte Präsident Claude Frey der Nachrichtenagentur sda. Sie trage damit der Volatilität der Märkte Rechnung sowie der Unmöglichkeit, die kurzfristige Entwicklung vorauszusagen.
Nach Freys Angaben fiel der Entscheid mit 13 gegen 1 Stimme bei 3 Enthaltungen. Ein Antrag aus Versicherungskreisen auf Senkung des Mindestzinssatzes auf 1 Prozent scheiterte ebenso wie die Erhöhung auf 2 oder gar 2,5 Prozent, welche die Arbeitnehmerorganisationen gefordert hatten.
Keine mathematische Formel Ein Mindestzinssatz von 1,5 Prozent entspricht nicht genau der von der BVG-Kommission vertretenen Berechnungsmethode. Diese stützt sich auf die Renditen langfristiger Bundesobligationen sowie die Entwicklung des Aktien-, Obligationen- und Immobilienmarktes, wie der ehemalige Neuenburger FDP-Nationalrat erklärte. «Wir haben nie gesagt, dass wir uns an eine mathematische Formel halten.» Damit würde sich die Kommission überflüssig machen.Der Mindestzinssatz gibt an, zu welchen Satz die Pensionskassen die Altersguthaben mindestens verzinsen müssen. /
Neben der Wirtschaftsentwicklung müsse etwa auch der nicht existierenden Inflation Rechnung getragen werden. Unter diesem Aspekt sei 1,5 Prozent eine interessante Verzinsung, sagte Frey. Der Bundesrat entscheidet im Herbst. Folgt er wie üblich den Empfehlungen der BVG-Kommission, bleibt der Mindestzinssatz 2013 das zweite Jahr in Folge auf dem historischen Tiefstand von 1,5 Prozent. 2002 lag der Mindestzinssatz noch bei 4 Prozent. Der Mindestzinssatz gibt an, zu welchen Satz die Pensionskassen die Altersguthaben mindestens verzinsen müssen. Er gilt nur für die obligatorischen Teil der 2. Säule und wird mindestens alle zwei Jahre vom Bundesrat überprüft.
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