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VZ VermögensZentrum nennt die grössten Irrtümer bei der Pensionierung

Bei der Pensionierung stehen Entscheide an, die sich auf den Lebensstandard auswirken. Darum ist es laut dem auf die Pensionierungsberatung spezialisierten VZ VermögensZentrum wichtig, genau Bescheid zu wissen und sich nicht von falschen Annahmen leiten zu lassen.

li / Quelle: pd / Samstag, 8. Dezember 2012 / 13:13 h

Bei der Pensionierung treffen Fragen zu AHV, Pensionskasse, Steuern, Hypothek, Geldanlagen und Nachlass zusammen. Das sind alles komplexe Themen, in denen sich die meisten angehenden Pensionierten nicht gut auskennen. Falsche Entscheide lassen sich oft nicht mehr rückgängig machen und kosten unter Umständen viel Geld. Darum ist es wichtig, sich nicht von falschen Annahmen leiten zu lassen.

Die AHV kommt nicht automatisch

«Viele gehen davon aus, dass sie die AHV-Rente automatisch mit 65 erhalten (Frauen mit 64). Den Bezug der AHV-Rente muss man jedoch anmelden», sagt David Spiess, Pensionierungsexperte beim VZ VermögensZentrum. Die Anmeldung sollte laut dem VZ-Experten drei bis sechs Monate vor der Pensionierung bei der zuständigen AHV-Zweigstelle erfolgen, damit die erste Rente pünktlich ausbezahlt wird.

Weit verbreitet ist auch der Irrtum, dass man nach der Frühpensionierung keine AHV-Beiträge mehr zahlen müsse. Die AHV-Beitragspflicht endet aber erst mit 65 Jahren bzw. 64 Jahren für Frauen. Je nach Renteneinkommen und Vermögen können die jährlichen AHV-Beiträge bis zu 23'750 Franken pro Person betragen. Auch ein Vorbezug der AHV-Rente befreit nicht von der Beitragspflicht. «Die AHV-Beiträge lassen sich mit einer gestaffelten Pensionierung oder einem Teilzeiteinkommen nach der Frühpensionierung senken», weiss VZ-Experte Spiess. Wenn ein Ehepartner noch erwerbstätig sei, entfalle die Beitragspflicht seines nicht mehr erwerbstätigen Partners in der Regel ganz. Die meisten der angehenden Pensionierten, die sich beim VZ VermögensZentrum beraten lassen, gehen zudem davon aus, dass sie nach der Pensionierung deutlich weniger Steuern zahlen. Die tatsächliche Steuerersparnis ist laut dem VZ aber meistens viel bescheidener als erhofft.

Zwar seien die Renteneinkünfte aus AHV und Pensionskasse tiefer als das Erwerbseinkommen. Dafür würden aber viele Abzüge weg wie zum Beispiel jene für die dritte Säule und die Berufsauslagen wegfallen. Es lohne sich deshalb, die steuerbaren Einkünfte und das steuerbare Vermögen im Hinblick auf die Pensionierung zu optimieren.

Rente verliert mit den Jahren an Wert

Angehende Pensionierte stehen vor der Wahl, ihr Pensionskassenkapital auszahlen zu lassen oder als lebenslange Rente zu beziehen. Viele beziehen die Rente in der Meinung, dass sie sich so um ihr Einkommen keine Sorgen mehr machen müssen. Rentenbezüger können sich mit den Jahren aber immer weniger leisten. Die meisten Pensionskassen passen die Renten nämlich nicht oder mindestens nicht regelmässig an die Teuerung an. In den letzten 20 Jahren betrug die Teuerung in der Schweiz durchschnittlich 1 Prozent pro Jahr. Ohne Teuerungsausgleich schrumpft die Kaufkraft einer Rente von heute 5'000 Franken bei einer Inflation von 1 Prozent in zehn Jahren auf 4'520 Franken, in 20 Jahren auf 4'090 Franken.

Die aktuelle Lage an den Kapitalmärkten sollte beim Entscheid für die Rente oder den Kapitalbezug keine Rolle spielen. Statistisch gesehen leben Männer nach der Pensionierung mit 65 Jahren noch rund 18 Jahre. Frauen können bei der Pensionierung mit 64 noch mit rund 22 Lebensjahren rechnen.



Bei der Pensionierung stehen wichtige Entscheide an. Das VZ VermögenZentrum ist Spezialist in Sachen Pensionierungsberatung. /

Bei einem Anlagehorizont von 15 oder 20 Jahren fallen kurzfristige Börsenschwankungen nach oben wie nach unten in der Regel nicht so stark ins Gewicht.

Laut den Spezialisten des VZ VermögensZentrums können angehende Pensionierte auch dann ein sicheres Einkommen bis an ihr Lebensende erzielen, wenn sie ihr Pensionskassen-Guthaben auszahlen lassen und das Geld selbst anlegen. Dazu müssen sie aber ihre Einkommensbezüge sorgfältig planen, eine vorsichtige Anlagestrategie wählen und im Finanzplan ausreichend Sicherheitsreserven einkalkulieren.

Das VZ VermögensZentrum rät, Vorsorgeguthaben im richtigen Moment zu beziehen

Viele meinen, sie müssen ihre Vorsorgeguthaben bei der Pensionierung beziehen. Guthaben auf Säule-3a- und Freizügigkeitskonten kann man sich aber schon bis zu fünf Jahre vor dem ordentlichen AHV-Alter auszahlen lassen. Den Bezug von Freizügigkeitsguthaben kann man in der Regel bis zu fünf Jahre aufschieben und so länger von den Steuervorteilen profitieren. Wer über das ordentliche AHV-Alter hinaus arbeitet, kann auch die dritte Säule erst später beziehen und sogar weiterhin Beiträge einzahlen - Frauen längstens bis 69, Männer bis 70. Der Tipp der Experten vom VZ VermögensZentrum lautet hier:

Wer nicht alle Vorsorgeguthaben im gleichen Jahr auszahlen lässt, spart häufig mehrere Tausend Franken Steuern, die beim Bezug dieser Guthaben fällig werden.

Viele Hausbesitzer wollen ihre Hypothek bei der Pensionierung so weit zurückzahlen, dass die Wohnkosten ihr Budget nicht zu sehr belasten. Sie gehen davon aus, dass sie die Hypothek problemlos wieder aufstocken können, wenn sie Geld brauchen, zum Beispiel um zu renovieren oder einen Erbvorbezug zu ermöglichen. Die Banken lehnen eine Aufstockung wegen der tieferen Einkünfte jedoch häufig ab. Pensionierte Eigenheimbesitzer sollten deshalb immer einen ausreichenden Betrag als Reserve halten. Auf diese Reserve sollten sie sofort zurückgreifen können, wenn sie mehr Geld brauchen, als sie geplant hatten.

Dafür sorgen, dass nicht die Falschen erben

Immer noch glauben viele Menschen, dass sie kein Testament brauchen. Auch dass ist gemäss VZ-Experte David Spiess ein weit verbreiteter Irrtum, denn ohne konkrete Anordnungen wird das Vermögen eines Verstorbenen nach den gesetzlichen Richtlinien aufgeteilt. Häufig gerate der überlebende Ehepartner dann in finanzielle Bedrängnis, weiss der Fachmann vom VermögensZentrum. Im schlimmsten Fall müsse die Witwe bzw. der Witwer das Haus verkaufen, um die übrigen Erben auszuzahlen. Ohne rechtzeitige Nachlassplanung könne es auch vorkommen, dass im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge entfernte Verwandte zum Zug kommen, die der Verstorbene gar nicht berücksichtigen wollte. Diese Gefahr bestehe vor allem bei unverheirateten, kinderlosen Paaren und auch bei Alleinstehenden, die keine Nachkommen hinterlassen.

Zum VZ VermögensZentrum:


Das VZ VermögensZentrum ist mit rund 600 Mitarbeitenden der führende unabhängige Finanzdienstleister der Schweiz und die erste Adresse für Privatpersonen in allen Fragen zu Geldanlagen, Hypotheken, Steuern, Versicherungen, Pensionierungs- und Nachlassplanungen. Unternehmen wenden sich ans VZ, wenn sie die Kosten und Leistungen der betrieblichen Versicherungen optimieren möchten.

Eine Beratung beim VZ VermögensZentrum berücksichtigt alle finanziellen Aspekte. Die Expertisen der VZ-Berater integrieren das Wissen von Anlageberatern, Vermögensverwaltern, Rechtsanwälten, Versicherungs- und Hypothekarexperten. Im Unterschied zu anderen Finanzdienstleistern verkauft das VZ VermögensZentrum keine eigenen Produkte und ist kein Produktvermittler. Es finanziert sich ausschliesslich aus Beratungshonoraren und Verwaltungsgebühren. Diese Unabhängigkeit erlaubt es dem VermögensZentrum, den Kunden jene Produkte zu empfehlen, die ihnen den grössten Nutzen versprechen. Jede Beratung ist individuell, und jeder Kunde entscheidet selbst, ob er die Empfehlungen allein oder mit der Hilfe des VZ umsetzt. Viele zufriedene Kunden beauftragen das VZ VermögensZentrum mit der Umsetzung der Empfehlungen im Rahmen eines Vermögensverwaltungs- oder Depotberatungsmandats.

Weitere Informationen: www. vermoegenszentrum.ch

 


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