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Schweiz muss Abgabe von tödlichem Medikament regeln
Strassburg - Die Schweiz muss gesetzlich regeln, ob und unter welchen Bedingungen sterbewilligen Personen ohne tödliche Krankheit ein medikamentöser Suizid zu ermöglichen ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat einer 82-jährigen Zürcherin Recht gegeben.
fest / Quelle: sda / Dienstag, 14. Mai 2013 / 11:04 h

Die betroffene Frau leidet an keiner schweren Krankheit, möchte mit ihrem Freitod aber dem altersbedingten körperlichen und geistigen Zerfall entgehen. Die Sterbehilfeorganisation EXIT verweigerte ihr die Suizid-Unterstützung. Bemühungen um ein ärztliches Rezept für das tödliche Mittel Natrium-Pentobarbital (NAP) blieben erfolglos.
2009 gelangte sie deshalb an die Zürcher Gesundheitsdirektion und ersuchte darum, dass ihr über den kantonsärztlichen Dienst 15 Gramm NAP direkt abzugeben oder wenigstens ein Rezept dafür auszustellen sei. Die Zürcher Behörden und Gerichte verwehrten ihr diesen Wunsch. Das Bundesgericht wies ihre Beschwerde 2010 ab.
Der EGMR hat am Dienstag auf die Beschwerde der Frau hin nun festgestellt, dass die Schweiz ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt hat, wie es von Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantiert wird.
Konkret bemängelt haben die Richter in Strassburg nicht die verweigerte Abgabe von NAP im konkreten Fall. Als Verletzung der EMRK wird vielmehr erachtet, dass in der Schweiz keine verbindliche und klare Regelung dazu besteht, ob und unter welchen Bedingungen in Fällen wie diesem Zugang zu NAP ermöglicht werden muss.
Neue Regeln kein Thema
Neue Regeln für die Sterbehilfe waren in der Schweiz in den vergangenen Jahren immer wieder ein Thema. Zuletzt sprachen sich aber sowohl der Bundesrat als auch das Parlament gegen klarere Bestimmungen aus.
Der Bundesrat hat in der Frage mehrmals seine Meinung geändert. Als Christoph Blocher Justizminister war, stellte er sich gegen eine Regulierung. Mit Eveline Widmer-Schlumpf als Justizministerin beschloss die Regierung dann, ein Gesetz ausarbeiten zu lassen. Nach der Vernehmlassung verwarf sie jedoch die Pläne wieder.
Die damals und heute für das Dossier zuständige Justizministerin Simonetta Sommaruga gab den Verzicht im Sommer 2011 bekannt. Der Bundesrat sei zum Schluss gekommen, dass neue Bestimmungen lediglich das geltende Recht konkretisieren würden, erklärte sie.
Heikle staatliche Legitimation
Aus Sicht des Bundesrates wäre dies nicht nur überflüssig, sondern auch mit Nachteilen verbunden: Eine Regulierung würde Suizidhilfeorganisationen staatlich legitimieren, was einen Anreiz schaffen könnte, deren Dienste in Anspruch zu nehmen.
Der Bundesrat betonte, dass Missbräuche schon nach geltendem Recht strafbar seien. Verboten ist Suizidhilfe aus selbstsüchtigen Beweggründen. Suizidwillige Personen müssen urteilsfähig und ausreichend informiert sein. Ferner soll der Sterbewunsch wohlerwogen, ohne äusseren Druck geäussert und dauerhaft sein.
Ärzte stellen Rezept aus
Exakte Kriterien für die Abgabe das Betäubungsmittels Natrium-Pentobarbital (NAP) in tödlicher Dosis, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fordert, gibt es heute indes nicht. Fest steht lediglich, dass Ärzte dafür ein Rezept ausstellen müssen.
2007 war der Bundesrat in einem Bericht zum Schluss gelangt, dass die Verschreibung und die Abgabe von NAP ausreichend geregelt sind. Der Bund hatte klarere Voraussetzungen geprüft. Alle Möglichkeiten erwiesen sich jedoch gemäss dem damaligen Bericht als unzweckmässig.
Nicht nur für Todkranke
Zur Diskussion stand etwa, den Arzt gesetzlich dazu zu verpflichten, den Gesundheitszustand und Sterbewunsch des Patienten vertieft oder wiederholt abzuklären. Der Bundesrat kam jedoch zum Schluss, dies widerspräche dem Grundsatz, wonach die Verschreibung und Abgabe von Arznei- und Betäubungsmitteln gesetzlich nicht im Detail geregelt werden, sondern sich nach den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaften richten sollen.
Später stellte der Bundesrat im Rahmen seiner Regulierungspläne zur Diskussion, Sterbehilfe explizit nur für todkranke Personen zu erlauben. Dies war jedoch in der Vernehmlassung äusserst umstritten. Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer wollte auch nicht gesetzlich festschreiben, dass drei Ärzte einbezogen werden müssen.
Bundesrat ratlos
Zwar hätten sich in der Vernehmlassung viele für eine Regulierung der Sterbehilfe ausgesprochen, sagte Sommaruga im Parlament. Es habe aber kein Konsens darüber geherrscht, wie die neuen Bestimmungen aussehen sollten. Der Bundesrat sei etwas ratlos gewesen und habe dann entschieden, auf neue Regeln zu verzichten.
Das Parlament schloss sich ihm an: National- und Ständerat lehnten diverse Vorstösse für eine Regulierung ab.





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