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Keine neuen AHV-Renten in den KosovoLuzern - Die Schweiz muss keine neuen AHV- und IV-Renten in den Kosovo ausrichten. Das Bundesgericht hat ein Machtwort gesprochen. Personen aus dem Kosovo, die endgültig in ihr Heimatland zurückgekehrt sind, können allerdings um Rückerstattung geleisteter AHV/IV-Beiträge ersuchen.fajd / Quelle: sda / Freitag, 5. Juli 2013 / 13:16 h
Bis Ende März 2010 wurden neue AHV- und IV-Renten in den Kosovo auf Basis des 1962 mit der Föderativen Republik Jugoslawien abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommens gewährt. Die Schweiz hatte dieses Abkommen gegenüber dem Kosovo nach seiner Unabhängigkeitserklärung im Jahr 2008 provisorisch weitergeführt.
Bundesverwaltungsgericht widersprochen
2009 beschloss dann der Bundesrat, diesen vertraglichen Schwebezustand zu beenden und das Abkommen gegenüber dem Kosovo ab April 2010 nicht mehr anzuwenden. Als Grund für den Entscheid hatte Bundesrat Didier Burkhalter damals die gescheiterten Ermittlungen gegen Renten-Betrüger im jungen Balkanstaat genannt.
Das Bundesverwaltungsgericht machte dem Bundesrat dann einen Strich durch die Rechnung und entschied 2011, dass die Schweiz weiter zur Ausrichtung neuer Renten in den Kosovo verpflichtet sei. Das Bundesgericht hat dieser Sicht der Dinge nun widersprochen.
Nicht automatisch Doppelbürger
In ihrem Grundsatzentscheid kommen die Richter in Luzern zunächst zum Schluss, dass das ursprüngliche Abkommen zwischen der Schweiz und der Volksrepublik Jugoslawien für den Kosovo mit seiner Anerkennung als unabhängiger Nachfolgestaat wirkungslos geworden ist.
Zurückgekehrte Kosovaren haben aber immernoch die Möglichkeit, geleistete AHV/IV-Beiträge zurückzuerstatten. /
Eine formelle Kündigung sei nicht mehr notwendig gewesen. Weiter hätten kosovarische Staatsangehörige entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ihr serbisches Bürgerrecht nach der Unabhängigkeitserklärung Kosovos nicht automatisch behalten. Sie könnten sich deshalb für eine Schweizer Neurente auch nicht auf das gegenüber Serbien weiter geltende Abkommen berufen. Gesuch um Rückerstattung Eine serbisch-kosovarische Doppelbürgerschaft ist laut Bundesgericht allerdings nicht ausgeschlossen, müsste aber jeweils nachgewiesen werden. Mit dem aktuellen Entscheid haben Personen aus dem Kosovo, die in ihre Heimat zurückgekehrt sind, nun immerhin die Möglichkeit, um Rückerstattung geleisteter AHV/IV-Beiträge zu ersuchen. Um einen solchen Fall ging es denn auch im konkreten Urteil. Laut Gericht müssen einem Kosovaren - mangels eines gültigen Sozialversicherungsabkommens- die von ihm zwischen Mai 2003 und Januar 2005 einbezahlten AHV/IV-Beiträge zurückerstattet werden. Mit dem bundesgerichtlichen Machtwort ist eine langjährige Kontroverse zu Ende gegangen. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) war teilweise heftig dafür kritisiert worden, dass es die Auszahlung von Neurenten in den Kosovo trotz dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht von 2011 nicht wieder aufgenommen hatte.
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