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Bundesgericht sieht keinen IV-Betrug durch unterlassene Meldung

Lausanne - Wer eine IV-Rente oder andere Versicherungsleistungen bezieht und eine spätere Verbesserung seines Gesundheitszustandes nicht meldet, begeht damit laut Bundesgericht keinen Betrug. Möglich bleiben allerdings sonstige straf- oder zivilrechtlich Sanktionen.

ig / Quelle: sda / Freitag, 29. November 2013 / 14:48 h

Zu beurteilen hatte das Bundesgericht den Fall eines Mannes aus dem Kanton Basel-Landschaft, der 1996 bei einen Verkehrsunfall verletzt worden war. Wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit bezog er anschliessend eine IV-Rente sowie Leistungen der SUVA und einer Lebensversicherung.
Beim Arbeiten gefilmt

Rund zehn Jahre später kam aus, dass er 2005 als Fahrer an mehreren Autorennen im Ausland teilgenommen hatte. Zudem wurde er bei Arbeiten in seiner Garage gefilmt. Das Kantonsgericht verurteilte ihn 2012 wegen gewerbsmässigem Betrug und weiteren Delikten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten.

Angelastet wurde ihm, die Versicherungen ab 2005 arglistig getäuscht zu haben, indem er ihnen die Verbesserung seines gesundheitlichen Zustandes trotz Meldepflicht nicht mitgeteilt und weiter Leistungen bezogen habe.



Mit ihrem Entscheid haben die Richter in Lausanne ihre bisherige Praxis bestätigt.(Symbolbild) /

Das Bundesgericht hat dieser Sicht der Dinge nun widersprochen und die Betrugsverurteilung aufgehoben.

Praxis bestätigt

Mit ihrem Entscheid haben die Richter in Lausanne ihre bisherige Praxis bestätigt. Gemäss Urteil besteht zwar eine gesetzliche oder vertragliche Pflicht, den Versicherungen jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen mitzuteilen.

Eine Verletzung dieser Meldepflicht bedeute allerdings nicht automatisch einen Betrug. Im übrigen hätten es die Versicherung in der Hand, selber gelegentlich nach dem aktuellen Gesundheitszustand nachzufragen. Gebe die betroffene Person in diesem Fall eine falsche Auskunft, könne eine aktive Täuschung und damit Betrug vorliegen.

Weiter erinnert das Bundesgericht daran, dass die blosse Verletzung der Meldepflicht ebenfalls nicht folgenlos bleibt. Neben der Rückforderung von Leistungen kämen auch strafrechtliche Sanktionen in Frage. Das Sozialversicherungsrecht sehe für unterlassene Meldung etwa Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen vor.


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