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Kein Schweizer Kriegsmaterial an KiewBern - Die Schweiz hat vor Kurzem die Ausfuhr von Kriegsmaterial an die Ukraine gestoppt. Der Entscheid fiel, als in der Ukraine immer mehr Menschen bei Zusammenstössen getötet wurden.bert / Quelle: sda / Sonntag, 23. Februar 2014 / 21:22 h
Aus der Schweiz gingen in den vergangenen Jahren Kleinwaffen wie Pistolen, Gewehre und Maschinenpistolen sowie Munition an die ukrainische Polizei und an das Militär. Auch Private wurden beliefert, wie SECO-Sprecherin Nicole Müller einen Bericht der "SonntagsZeitung" bestätigte.
In den vier Jahren von 2009 bis 2012 lieferte die Schweiz Kriegsmaterial im Wert von über zwei Millionen Franken an die Ukraine. Die Ausfuhren erreichten 2012 mit rund 700'000 Franken den höchsten Wert. Für 2013 liegen die Statistiken noch nicht vor, wie Müller ausführte. Bei dem Material handle es sich ausschliesslich um Kleinwaffen und Munition. Militärische Güter seien nicht dabei. In der Ukraine werden nach dem Umbruch Bürgerwehren gebildet. /
Den genauen Zeitpunkt des Inkfrafttretens des Ausfuhrstopps konnte Müller nicht bezeichnen. Der Entscheid sei zum Zeitpunkt "des Ausbruchs der Gewalt" gefällt worden. Der Ausfuhrstopp der Schweiz sei nicht im Zusammenhang mit den internationalen Beratungen über Sanktionen gegen die Ukraine getroffen worden, präzisierte die Sprecherin des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO). Keine Anfrage für Blockierung Bislang habe die Schweiz keine Anfrage der Ukraine zur Blockierung von Vermögenswerten erhalten. Dies teilt das Aussendepartement (EDA) auf Anfrage der Nachrichtenagentur sda mit. Der Bundesrat könnte allfällige ukrainische Potentatengelder in der Schweiz aber auch in Eigenregie sperren. Ob ein solches Vorgehen derzeit geprüft wird, will das EDA nicht kommentieren. Im Zusammenhang mit dem arabischen Frühling hatte der Bundesrat im Frühling 2011 die Gelder der ehemaligen Machthaber und ihrer Entourage aus Tunesien, Libyen und Ägypten sperren lassen. Seit 2011 gibt es eine gesetzliche Grundlage, die eine Sperrung und Rückerstattung von Potentatengeldern ohne ordentliches Rechtshilfeverfahren erlaubt. Voraussetzung dafür ist, dass es im Herkunftsland kein funktionierendes Justizsystem gibt.
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