Demnach muss «Carlos» unverzüglich, spätestens innert zehn Tagen, aus dem geschlossenen Massnahmenzentrum Uitikon (MZU) entlassen werden. Das Bundesgericht hiess eine Beschwerde des 18-Jährigen gut und hob den Beschluss des Zürcher Obergerichts vom 27. Dezember 2013 auf. Die Vorinstanz wird nun stattdessen beauftragt, eine alternative Unterbringung in die Wege zu leiten.
Eingriff in Freiheitsrechte
Laut Bundesgericht ist nicht grundsätzlich zu beanstanden, dass das Sondersetting zwecks einer Standortbestimmung unterbrochen wurde.
Der 18-Jährige Carlos wird aus der geschlossenen Unterbringung Uitikon entlassen. (Archivbild) /


Dass ein Abklärungsbedarf zur weiteren Massnahmenplanung bestehe, vermöge indessen die nunmehr seit Monaten geschlossene Unterbringung von «Carlos» weder zu erklären noch zu rechtfertigen.
Er habe sich im Sondersetting verlässlich und stabil verhalten und sowohl persönliche wie auch schulische Fortschritte gezeigt. In deliktischer Hinsicht habe er sich nichts Relevantes zuschulden kommen lassen. Der abrupte Abbruch des Sondersettings stehe damit in keinem Zusammenhang mit seinem eigenen Verhalten.
Dies sei vielmehr Folge der kritischen medialen Berichterstattung und des wachsenden öffentlichen Drucks gewesen. Dass «Carlos» den plötzlichen Massnahmenabbruch als unfair empfinde, sei nachvollziehbar und könne nicht zur Rechtfertigung der geschlossenen Unterbringung herangezogen werden.
Die Einweisung ins MZU beruhe damit im Ergebnis auf sachfremden Gründen, greife in schwerer Weise in die Persönlichkeits- und Freiheitsrechte von «Carlos» ein und sei deshalb aufzuheben.
Seit Ende November im MZU
Aufgrund einer Fernsehreportage des Schweizer Fernsehens SRF im August 2013 war das teure Sondersetting für den wiederholt straffällig gewordenen Jugendlichen öffentlich diskutiert und kritisiert worden. Die Kosten der Sonderbehandlung beliefen sich auf monatlich gut 29'000 Franken.
Ende August wurde der in der Fernsehsendung «Carlos» genannte junge Mann ins Gefängnis Limmattal gebracht, Ende November wurde er ins MZU verlegt. Die Einweisung begründeten Oberjugendanwaltschaft und Jugendanwaltschaft damals mit Sicherheitsüberlegungen.