Die Standesregeln halten folgende zentrale Grundsätze fest: Suizidhilfe darf nur urteilsfähigen Menschen gewährt werden, deren Todeswunsch aus einem schweren Leiden aufgrund von Krankheit, Unfall oder Behinderung und ohne äusseren Druck entstanden ist und andauert.
Mögliche Alternativen müssen besprochen und erwogen beziehungsweise ausgeschöpft sein. Als Sterbemittel darf einzig Natrium-Pentobarbital angewendet werden. Und: Die Suizidhilfeorganisation darf keinen Gewinn anstreben.
Psychisch kranke Personen sind nicht zum Vorneherein von der Freitodhilfe ausgeschlossen.
Im Kanton Zürich werden jährlich gegen 200 Suizidbegleitungen durchgeführt, davon rund ein Drittel durch Exit. /


Ihr Sterbewunsch darf aber nicht Ausdruck oder Symptom ihrer Krankheit und damit behandelbar sein.
Sterbewillige aus dem Ausland
Auch Sterbewillige aus dem Ausland dürfen Suizidhilfe in der Schweiz in Anspruch nehmen. Telefonische Gespräche oder schriftlich eingereichte Arztberichte und dergleichen «gelten nicht», wie Exit-Präsident Hans Wehrli am Freitag gegenüber der Nachrichtenagentur SDA sagte.
Die Vereinbarung wurde mit Zustimmung von Regierungsrat Markus Notter, Vorsteher der Direktion der Justiz und des Innern, abgeschlossen. Gesundheitsdirektor Thomas Heiniger, der im Vorfeld aus seiner persönlichen Skepsis kein Hehl machte, habe aus gesundheitspolizeilicher Sicht gegen den Abschluss der Vereinbarung keine Einwände erhoben, heissst es in einer Mitteilung.
Der Zürcher Regierungsrat und die Organisation Exit setzten sich weiterhin beim eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement für eine nationale gesetzliche Regelung der Suizidhilfe ein.
Im Kanton Zürich werden jährlich gegen 200 Suizidbegleitungen durchgeführt, davon rund ein Drittel durch Exit. Die Sterbehilfeorganisation Dignitas hat die Vereinbarung nicht unterzeichnet.