Gegen die Genehmigung des vorläufigen Betriebsreglements durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt vor vier Jahren hatten zahlreiche Gemeinden, Firmen, Interessengruppen und Private Beschwerde erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat ihnen nun teilweise Recht gegeben, die Beschwerden in den Hauptpunkten aber abgewiesen.
Das Gericht hält in seinem 436-seitigen Entscheid zunächst fest, dass es dem Flughafen möglich sein muss, die nach der Kündigung des Überflugabkommens durch Deutschland verlorenen Kapazitäten zu kompensieren. Er dürfe allerdings keine darüber hinausgehenden Kapazitäten erhalten, solange das SIL-Objektblatt nicht vorliege.
Flüge als notwendig und zulässig erachtet
Auf dieser Grundlage hat das Gericht die zusätzlichen Ostanflüge auf Piste 28 und die neu eingeführten Südanflüge auf Piste 34 als notwendig und zulässig erachtet. Alternative Anflugverfahren würden zur Zeit nicht zur Verfügung stehen.
Die Regelung der Lärmbelastungsgrenzwerte sei nach dem heutigen Stand der Wissenschaft rechtskonform.
(Im Archivbild: Flughafen Zürich) /


Auch aus lärmrechtlicher Sicht komme ein Verzicht auf Süd- und Ostanflüge gegenwärtig nicht in Frage. Die Regelung der Lärmbelastungsgrenzwerte sei nach dem heutigen Stand der Wissenschaft rechtskonform.
Aufgehoben hat das Gericht die Genehmigungen des BAZL, mit denen die verloren gegangene Kapazität des Flughafens mehr als notwendig kompensiert worden ist. Nicht zulässig ist demnach die Freigabe von Abflügen ab Piste 28 am frühen Morgen ab 6.30 Uhr und abends zwischen 21 und 22 Uhr.
Vor 7 Uhr und nach 21 Uhr dürfen ab Piste 16 und 28 zusätzliche Abflüge gemäss Urteil auch nicht ausnahmsweise freigegeben werden. Als unverhältnismässig abgelehnt hat das Gericht die Forderung nach einer noch längeren Nachtflugsperre.
Das Urteil kann von den Parteien innert 30 Tagen noch beim Bundesgericht angefochten werden.