Das Bundesverwaltungsgericht hatte im vergangenen Mai die Beschwerden von rund 1100 Liegenschaftsbesitzern in Gemeinden rund um den Flughafen Zürich teilweise gutgeheissen. Zuvor hatte die Eidg. Schätzungskommission (ESchK) ihre Entschädigungsbegehren für die Lärmbelästigung durch die Ostanflüge abgewiesen.
Die Schätzungskommission hatte dabei die Auffassung vertreten, dass grundsätzlich nur Hausbesitzer entschädigungsberechtigt seien, die ihre Liegenschaft vor 1961 erworben hätten.
Die Schätzungskommission muss nun zusätzlich prüfen, ob ein Anspruch auf Lärmentschädigung besteht. /


Die Richter in Bern legten den Stichtag dann aber auf den 23. Mai 2000 fest, dem Tag der Kündigung des Überflugabkommens durch Deutschland.
Beschwerden gutgeheissen
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts war die Lärmentwicklung wegen der Ostanflüge erst ab diesem Datum absehbar. Auf die Beschwerden von dreizehn Liegenschaftsbesitzern trat das Gericht nicht ein, da sie ihr Entschädigungsbegehren für direkte Überflüge erst im Verlauf des hängigen Beschwerdeverfahrens gemacht hatten.
Das Bundesgericht in Lausanne hat ihre Beschwerden nun gutgeheissen und die Sache an die ESchK zurückgewiesen. Diese muss nun prüfen, ob die Betroffenen nicht nur Ansprüche wegen übermässiger Immissionen, sondern auch wegen des direkten Überflugs ihrer Liegenschaften geltend machen können.