Das kantonale Gericht hatte im vergangenen Dezember eine Beschwerde von Dignitas-Gründer Ludwig A. Minelli gegen den Entscheid der Baurekurskommission teilweise gutgeheissen.
Es kam zum Schluss, die Nutzung einer Liegenschaft an der Talstrasse in Wetzikon für Sterbebegleitungen sei zonenkonform.
Die Liegenschaft befindet sich in einer Wohnzone mit Gewerbeerleichterung. In unmittelbarer Nähe des Gebäudes befinden sich ein Kindergarten, eine Berufsschule sowie eine Alterssiedlung.
Das Verwaltungsgericht hatte zwar eingeräumt, dass so genannte «ideelle Immissionen» auch in einer Wohn- und Gewerbezone, die mässig störende Betriebe zulässt, störend sein können. Freitodbegleitungen seien aber nur mit einer leichten Störung für die Nachbarschaft verbunden.
Ludwig A. Minelli im Rechtsstreit mit Wetzikon. /

Klärung der Zonenkomformität
Diese Begründung kann der Wetziker Gemeinderat nicht teilen. «Wir erachten den Standort für Sterbebegleitungen nach wie vor als nicht angebracht», sagte Gemeindeschreiber Marcel Peter auf Anfrage. Die Gemeinde wolle die Zonenkonformität deshalb mit ihrer Beschwerde letztinstanzlich durch das Bundesgericht klären lassen.
Die Baukommission der Stadt Wetzikon und die Baurekurskommission waren in ihren Entscheiden zum Schluss gelangt, dass Sterbebegleitungen die Lebensqualität in einem Wohnquartier negativ beeinflussen könnten.
Beide Instanzen hatten deshalb Ludwig A. Minelli die Bewilligung für die Nutzungsänderung der bisherigen Werkstatt- und Büroräume im Erdgeschoss der Liegenschaft verweigert.
Minelli hatte die Liegenschaft in Wetzikon im August 2008 erworben mit dem Ziel, sie dem Verein Dignitas für Sterbebegleitungen zu vermieten. Derzeit führt Dignitas Sterbebegleitungen in Pfäffikon ZH durch.