Die WEKO rügt das Tatbestandselement der «Erzwingung», Swisscom sieht sich nicht als marktbeherrschend.
Der scheidende WEKO-Präsident Walter Stoffel erklärte an der Jahresmedienkonferenz, der Rekurs seiner Kommission richte sich gegen den vom Bundesverwaltungsgericht angeführten Zusatztatbestand des «Erzwingens» von Preisen. Dieser Tatbestand müsse für einen Missbrauch in regulierten Märkten nicht zusätzlich nachgewiesen werden.
Das Element des «Erzwingens» sei in der Marktbeherrschung bereits enthalten. Entweder beherrsche ein Unternehmen den Markt und könne seine Bedingungen durchsetzen oder eben nicht.
Swisscom habe Tarife nicht erzwungen
Das Bundesgericht solle nun entscheiden, ob die WEKO gestützt auf das Kartellgesetz auch in regulierten Bereichen gegen Missbräuche marktbeherrschender Unternehmen vorgehen könne. In den anderen Punkten des Urteils sieht sich die WEKO in ihren Einschätzungen gestützt.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte argumentiert, Swisscom habe die Tarife nicht erzwungen, wie dies das Kartellgesetz für die erhobene Busse verlange.
Hat die Swisscom ihre marktbeherrschende Stellung missbraucht? /


Die anderen Marktteilnehmer hätten die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) anrufen können, welche dann die Terminierungsgebühren festgelegt hätte.
ComCom entfalte zu wenig präventive Wirkung
Stoffel erklärte, nur mit zusätzlichem Druck des Kartellgesetzes und unter Sanktionsdrohung sei es in ungenügend regulierten Märkten wie den Mobilterminierungsgebühren möglich, Marktmissbrauch zu verhindern. Die ComCom entfalte zuwenig präventive Wirkung.
Die Swisscom teilte auf Anfrage der Nachrichtenagentur SDA mit, auch sie ziehe das Urteil vor das Bundesgericht. Mediensprecher Carsten Roetz erklärte, das Unternehmen bestreite, eine marktbeherrschende Stellung.
Die WEKO hatte eine Rekordbusse in der Höhe von 333 Mio. Fr. gegen die Swisscom verhängt.
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